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§ 12 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HmbPersVG – Passives Wahlrecht (1)

(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag seit

  1. 1.
    drei Monaten der Dienststelle angehören,
  2. 2.
    einem Jahr bei öffentlichen Verwaltungen oder Gerichten oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt werden,

soweit in § 13 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wählbar sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die

  1. 1.
    infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
  2. 2.
    zum Personenkreis des § 88 Absatz 1 gehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG 1979,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 10 - 50, ABSCHNITT II - Personalrat/§§ 10 - 26, 1. - Wahl und Zusammensetzung/