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§ 19 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbPersVG – Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge (1) (2)

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, wählen die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

(4) Besteht der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe aus nur einem Mitglied, wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

(5) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Gruppe, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte der Gruppe.

(6) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, muss jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.

(7) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen, muss jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen werden; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 Wahlberechtigte der Gruppe.

(8) Jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 19 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG 1979,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 10 - 50, ABSCHNITT II - Personalrat/§§ 10 - 26, 1. - Wahl und Zusammensetzung/