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§ 90 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

3. – Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist → b) – Prüfungen und Auswahlverfahren

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 HmbPersVG – Beratende Mitwirkung (1)

(1) Ein beauftragtes Mitglied des zuständigen Personalrats kann bei

  1. 1.

    Prüfungen, die eine Verwaltungseinheit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte abnimmt,

  2. 2.

    Auswahlverfahren einer Dienststelle, denen Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Nummer 1 sich zu unterziehen haben,

der Prüfungs- oder Auswahlkommission mit beratender Stimme angehören.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Prüfungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes nur, wenn die zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73 Absatz 2 des genannten Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung in seiner jeweiligen Fassung zu bestimmen ist. Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Hochschulprüfungen und außer in den Fällen, in denen sie eine Laufbahnbefähigung vermitteln, nicht für Staatsprüfungen, mit denen ein Hochschulstudium abgeschlossen wird.

(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Auswahlverfahren für Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPersVG 1979,HH - Hamburgisches Personalvertretungsgesetz/§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats/§§ 86 - 91, 3. - Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist/§ 90, b) - Prüfungen und Auswahlverfahren/
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