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§ 50 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 9 – Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 HBauO – Gemeinschaftsanlagen (1)

(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere für Stellplätze, Fahrradplätze, Kinderspiel- und Freizeitflächen und Anlagen für Abfall- und Wertstoffe, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Eine Erbbauberechtigte oder ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers. Die Verpflichtungen zur Herstellung, Instandhaltung und zum Betrieb der Gemeinschaftsanlagen gelten auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.

(2) Die Gemeinschaftsanlage muss hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung, die ordnungsgemäße Instandhaltung oder den Betrieb bestimmen. Ist eine zügige und zweckmäßige Herstellung, die ordnungsgemäße Instandhaltung oder der Betrieb durch die dazu nach Absatz 1 Verpflichteten nicht sichergestellt, so kann die Bauaufsichtsbehörde eine Dritte oder einen Dritten mit der Herstellung, der Instandhaltung und dem Betrieb beauftragen und von den nach Absatz 1 Verpflichteten die Erstattung der Kosten verlangen. Die Bauaufsichtsbehörde ist ferner berechtigt, von den nach Absatz 1 Verpflichteten vor Beauftragung einer oder eines Dritten Vorauszahlung in Höhe des jeweiligen voraussichtlichen Anteils an den Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten zu fordern.

(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf sie oder ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten der Gemeinschaftsanlage Sicherheit leistet.

(4) Sind mehrere Personen unabhängig voneinander öffentlich-rechtlich verpflichtet, Kinderspiel- und Freizeitflächen, Stellplätze und Anlagen für Abfall- und Wertstoffe herzustellen, so kann ihnen auch auferlegt werden, eine Gemeinschaftsanlage zu schaffen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich oder die Herstellung von Einzelanlagen auf den Grundstücken nicht möglich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 44 - 52, Teil 9 - Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze/
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