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§ 28 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 6 – Sicherheitsanforderungen an Gebäude

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HBauO – Hochhäuser (1)

(1) Bei Hochhäusern müssen tragende Wände feuerbeständig sein.

(2) Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 müssen Brandwände sein. Sie sind 0,3 m über Dach zu führen oder in Höhe der Bedachung mit einer ausreichend auskragenden feuerbeständigen Platte abzuschließen. Aus Gründen des Brandschutzes kann, außer bei Wohngebäuden, verlangt werden, dass diese Wände bis zu 1 m über Dach geführt werden.

(3) Außenwände, die nicht Wände nach den Absätzen 1 und 2 sind, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind so herzustellen, dass eine Brandausbreitung auf andere Geschosse verhindert wird.

(4) Äußere Oberflächen von Außenwänden oder deren Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Hochhäusern, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses nicht höher als 30 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, sind Verkleidungen aus schwerentflammbaren Baustoffen und Unterkonstruktionen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn ein Streifen von mindestens 1 m Breite umlaufend um Öffnungen in Außenwänden aus nichtbrennbaren Bauprodukten hergestellt wird; das gilt nicht für Wände von Sicherheitstreppenräumen und deren Zugängen.

(5) Ausgedehnte Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m durch Brandwände zu unterteilen. Größere Abstände können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

(6) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, dass eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen feuerbeständig sein. Die Trennwände sind bis unmittelbar unter die Bedachung oder die Rohdecke zu führen, soweit die Rohdecke die an diese Wände gestellten Anforderungen erfüllt.

(7) Wände von Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein.

(8) Wände notwendiger Flure müssen feuerbeständig sein.

(9) Wände zwischen Nutzungseinheiten und offenen Gängen, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen notwendiger Treppen sind, müssen feuerbeständig sein.

(10) Decken müssen feuerbeständig sein. Die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer muss durch die Rohdecke allein erreicht werden.

(11) Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sowie Einbauten müssen in Rettungswegen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Außerhalb von Rettungswegen müssen Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; Wandverkleidungen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn die Unterseite der angrenzenden Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.

(12) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an der Unterseite geschlossen sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 24 - 30, Teil 6 - Sicherheitsanforderungen an Gebäude/