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§ 51 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 9 – Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 HBauO – Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung (1)

(1) Soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 47 dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nicht ausreichen, können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung besondere Anforderungen nach § 3 Absatz 1 gestellt werden. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein können. Diese Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf

  1. 1.
    die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück, von öffentlichen Verkehrsflächen und von Gewässern sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Baugrundstücke,
  2. 2.
    die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
  3. 3.
    die Öffnungen zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu angrenzenden Grundstücken,
  4. 4.
    die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
  5. 5.
    Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzvorkehrungen und Blitzschutzanlagen,
  6. 6.
    die Feuerungsanlagen und Heizräume,
  7. 7.
    die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und sonstigen Rettungswege,
  8. 8.
    die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
  9. 9.
    die Lüftung,
  10. 10.
    die elektrischen Anlagen einschließlich der Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung,
  11. 11.
    die Energieversorgung,
  12. 12.
    die Wasserversorgung,
  13. 13.
    Meßeinrichtungen zur Gefahrenerfassung,
  14. 14.
    die Sammlung und Beseitigung von Abwasser und von festen Abfall- und Wertstoffen,
  15. 15.
    die Anlage der Zufahrten und Abfahrten,
  16. 16.
    die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
  17. 17.
    den Betrieb und die Benutzung,
  18. 18.
    Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme sowie wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere für

  1. 1.
    Hochhäuser und andere bauliche Anlagen großer Ausdehnung,
  2. 2.
    Geschäftshäuser und Verkaufsstätten,
  3. 3.
    Versammlungsstätten und Gaststätten,
  4. 4.
    Bürogebäude und Verwaltungsgebäude,
  5. 5.
    Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Entbindungsheime, Säuglingsheime, Kinder- und Jugendstätten,
  6. 6.
    Schulen und Sportstätten,
  7. 7.
    bauliche Anlagen und Räume mit erhöhter Brandgefahr, Explosionsgefahr oder Verkehrsgefahr,
  8. 8.
    bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche Betriebe bestimmt sind,
  9. 9.
    bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist,
  10. 10.
    Fliegende Bauten,
  11. 11.
    Camping- und Zeltplätze sowie Dauerkleingärten.

(3) Soweit die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 47 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume nicht erforderlich ist, können auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag Ausnahmen zugelassen werden. Das gilt insbesondere für bauliche Anlagen und Teile von baulichen Anlagen nach Absatz 2, bei denen Aufenthaltsräume nur eine untergeordnete Bedeutung haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 44 - 52, Teil 9 - Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze/