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§ 62 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 HBauO – Bauliche Anlagen des Bundes und der Länder (1)

(1) Nach § 60 genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung und Bauzustandsbesichtigung, wenn

  1. 1.
    die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder der Länder übertragen ist und
  2. 2.
    die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.

Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.

(2) Den Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes werden gleichgestellt

  1. 1.
    technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung (Diplom-Ingenieurinnen oder Diplom-lngenieure) des Hochbau- oder Bauingenieurwesens und mindestens dreijähriger Berufspraxis,
  2. 2.
    andere technische Angestellte des Hochbau- oder Bauingenieurwesens mit einer der Vergütungsgruppen von III BAT aufwärts und mit mindestens fünfjähriger Berufspraxis,
  3. 3.
    Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes vom Technischen Amtmann aufwärts,

die von der Leiterin oder dem Leiter der Baudienststelle für die Vorbereitung und Ausführung von Vorhaben bestellt sind.

(3) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Für das Zustimmungsverfahren und die Zustimmung gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren. Eine bautechnische Prüfung findet im Zustimmungsverfahren nicht statt.

(4) Die öffentliche Bauherrin oder der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung des Vorhabens den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dem Zustimmungsbescheid entsprechen.

(5) Für bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, gelten die Absätze 1 bis 3 nicht. Sie sind der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 58 - 79, Teil 11 - Verfahrensvorschriften/