NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg
(SNH-Gesetz - SNHG)

Vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes 2
Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 3
Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 4
Änderung des Gebührengesetzes 5
Änderung des Hamburgischen Versorgungsrücklagegesetzes 6
Änderung des Hamburgischen Versorgungsfondsgesetzes 7
Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg" 8
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes 9
Änderung des BNI-Gesetzes 10
Änderung des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - 11
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - 12
Änderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes 13
Änderung des Stadtreinigungsgesetzes 14
Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes 15
Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR 16
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes 17
Änderung des Studierendenwerksgesetzes 18
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" 19
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg" 20
Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes 21
Änderung des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank 22
Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes 23
Änderung des Finanzrahmengesetzes 24
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" 25
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz" 27
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Schulimmobilien" 28
Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg 29
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes 30
Änderung des Elbefondsgesetzes 31
Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes 32
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege" 33
Änderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes 34
Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority 35
Änderung der Einheitspersonenkontenverordnung 36
Änderung der INEZ-Verordnung 37
Änderung der Studiengebührenverordnung 38
Änderung der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung 39
Schlussbestimmungen 40

Art. 1 SNHG – Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)

Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg


Art. 2 SNHG – Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449, 452), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1
Hinter dem Eintrag zu § 36 wird der Eintrag "§ 36a Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter" eingefügt.

1.2
Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung: "§ 40 Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan".

2.
§ 36 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1.1
Das Wort "Aufgabenbereichen" wird durch die Textstelle "einheitlichen Aufgabenbereichen und Produktgruppen, aber ohne Leistungszweck" ersetzt.

2.1.2
In Nummer 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erlöse" ersetzt.

2.1.3
In Nummer 2 werden die Wörter "Personalausgaben für die" durch die Wörter "Personalkosten der" ersetzt.

2.1.4
In Nummer 3 werden die Wörter "Ausgaben für den" durch die Wörter "Kosten des" und die Wörter "Ausgaben für die" durch die Wörter "Kosten der" ersetzt.

2.1.5
In Nummer 4 werden die Wörter "Betriebsausgaben und Investitionen für die Aufgaben" durch die Wörter "Kosten der Leistungen" und das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.1.6
In Nummer 5 werden hinter dem Wort "die" die Wörter "Einzahlungen und Auszahlungen für" eingefügt und der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

2.1.7
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

  1. "6.

    die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen für Aufgaben in eigener fachlicher Zuständigkeit des Bezirksamtes."

2.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der zuständigen Fachbehörden werden Zuweisungen an die Bezirksämter in einer eigenen Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt. Die Produktgruppe wird nach

  1. 1.

    Rahmenzuweisungen,

  2. 2.

    Zweckzuweisungen und

  3. 3.

    Einzelzuweisungen

gegliedert, denen jeweils ein Anteil der veranschlagten Kosten der Produktgruppe zugeordnet wird."

2.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der Fachbehörden werden Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen ebenfalls als

  1. 1.

    Rahmenzuweisungen,

  2. 2.

    Zweckzuweisungen und

  3. 3.

    Einzelzuweisungen

    veranschlagt."

2.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

"(5) Die als Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen zu leisten, werden nach Beschlussfassung über den Haushaltsplan aus den Einzelplänen der zuständigen Fachbehörden auf die Einzelpläne der Bezirksämter übertragen."

3.
Hinter § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

"§ 36a
Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter

Art und Umfang der von den Bezirksämtern zu erbringenden Leistungen sind in einem Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter verbindlich festzulegen. Die Gliederung der Produktgruppen der Bezirksämter in Produkte, die Ziele und die Kennzahlen ergeben sich für die Bezirksämter einheitlich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Globalrichtlinien, Fachanweisungen oder Entscheidungen des Senats. Bei der Festlegung der Kennzahlenwerte sind insbesondere der Aufgabenbestand der Bezirksämter unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen und die Einwohnerzahl der Bezirke zu berücksichtigen."

4.
§ 37 wird wie folgt geändert:

4.1
In Absatz 2 werden die Wörter "in jedem Aufgabenbereich der Einzelpläne der Fachbehörden" durch die Textstelle "nach § 36 Absatz 4 und in den Produktgruppen nach § 36 Absatz 3" ersetzt und die Wörter "für Betriebsausgaben und Investitionen" werden gestrichen.

4.2
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.2.1
In Satz 1 wird die Textstelle "nach Schlüsseln, die" gestrichen und die Textstelle "mit dem Haushaltsplan-Entwurf beschlossen werden," wird durch die Wörter "im Haushaltsplan-Entwurf" ersetzt.

4.2.2
Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Das gilt bei Nachbewilligungen entsprechend."

4.2.3
Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Schlüssel haben" durch die Wörter "Verteilung hat" ersetzt und hinter dem Wort "insbesondere" wird die Textstelle "an den Leistungszwecken," eingefügt.

4.2.4
Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.

4.3
Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

5.
§ 38 Absätze 3 und 4 wird aufgehoben.

6.
In § 39 Absatz 1 werden die Wörter "für neue größere Einzelprojekte im Sachhaushalt und für neue größere" durch die Wörter "für Projekte und für einzeln zu veranschlagende" ersetzt.

7.
§ 40 wird wie folgt geändert:

7.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan".

7.2
Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

7.2.1
In Satz 1 werden die Wörter "der Finanzplanung" durch die Wörter "des mittelfristigen Finanzplans" ersetzt.

7.2.2
In Satz 2 werden die Wörter "und meldet seinen Mittelbedarf für Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an" gestrichen.

7.2.3
Es werden folgende Sätze angefügt:

"Es meldet seinen Bedarf an Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an. Dabei schlägt es Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen, die Investitions- sowie die Darlehenszwecke vor."

7.3
Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

8.
§ 41 wird wie folgt geändert:

8.1
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Bezirksversammlung entscheidet über die Verwendung von Sondermitteln sowie über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen."

8.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Mehrkosten gegenüber den nach § 36 Absatz 2 und den als Rahmenzuweisungen veranschlagten Kosten sind jeweils durch Minderkosten im Einzelplan des Bezirksamtes zu decken."

8.3
Absatz 4 wird aufgehoben.


Art. 3 SNHG – Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg

Das Gesetz über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bildet eine Rücklage zur" durch die Wörter "dient der" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Versorgungsfonds wird aus den jährlichen Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den daraus erzielten Erträgen gespeist."

2.2
In Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
In § 4 Satz 2 werden die Wörter "internen Kosten" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.

4.
§ 6 erhält folgende Fassung:

"§ 6
Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

Die Bürgerschaftskanzlei stellt den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss und den Lagebericht auf."


Art. 4 SNHG – Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 8 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), wird aufgehoben.


Art. 5 SNHG – Änderung des Gebührengesetzes

In § 21 Absatz 1 Satz 1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), wird die Textstelle "§ 59 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 mit der Änderung vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 Seite 261, 1990 Seite 143)" durch die Textstelle "§ 62 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)" ersetzt.


Art. 6 SNHG – Änderung des Hamburgischen Versorgungsrücklagegesetzes

Das Hamburgische Versorgungsrücklagegesetz vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 266), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähig" durch die Wörter "rechtlich unselbständig" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1
Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die sich gemäß § 18 Absätze 2 , 3 und 4 HmbBesG durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsauszahlungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum Rechnungsabschluss zu Lasten der Produktgruppen und der Wirtschaftspläne dem Sondervermögen zuzuführen."

3.2
In Satz 2 wird die Textstelle "aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen" gestrichen.

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Jahresabschluss

Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht auf."


Art. 7 SNHG – Änderung des Hamburgischen Versorgungsfondsgesetzes

Das Hamburgische Versorgungsfondsgesetz vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 399), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bildet eine Rücklage zur" durch die Wörter "dient der" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Versorgungsfonds wird aus den jährlichen Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den daraus erzielten Erträgen gespeist."

2.2
In Absatz 2 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

3.1
Absatz 2 Sätze 1 bis 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen werden nicht erstattet."

3.2
In Absatz 3 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
§ 7 wird § 6.


Art. 8 SNHG – Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg"

Das Gesetz über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg" vom 14. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 146), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
In § 9 wird das Wort "Jahr" durch das Wort "Wirtschaftsjahr" ersetzt.

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Jahresabschluss

Die für das Personalwesen und die für die Finanzen zuständigen Behörden stellen den Jahresabschluss und den Lagebericht auf. Zuführungen und Abführungen sind getrennt nach Einrichtungen nachzuweisen."


Art. 9 SNHG – Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 45, 46), wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "einschließlich der Fördermittel nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert am 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 230), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Für ein Krankenhaus, dessen Träger eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bleibt das Prüfungsverfahren nach Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Gesetz, das die Errichtung der landesunmittelbaren juristischen Person regelt, in der jeweils geltenden Fassung unberührt."

2.2
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.3
Absatz 5 wird Absatz 4.


Art. 10 SNHG – Änderung des BNI-Gesetzes

Das BNI-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 4) wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

1.2
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.2.1
In Satz 1 wird die Textstelle "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.

1.2.2
In Satz 2 wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und" ersetzt.

1.2.3
Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

1.3
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

2.1
In Satz 1 wird das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" ersetzt.

2.2
Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden."

3.
§ 17 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

3.1
In Satz 2 wird die Textstelle "§§ 23 und 44" durch die Textstelle "§ 46" ersetzt.

3.2
In Satz 3 wird die Textstelle "8. Juli 1985 (HmbGVBl. S. 161), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 238)" durch die Textstelle "12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105)" ersetzt.


Art. 11 SNHG – Änderung des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts -

Das Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 11. April 1995 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 708), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 3 Satz 5 und in Absatz 4 Satz 6 wird jeweils die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

1.2
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1.2.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt und hinter dem Wort "Rechte" werden die Wörter "und Pflichten" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 2 Satz 6 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

3.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

3.2
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neues Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und der Anstaltsträgerversammlung vorgelegt."

3.3
Absatz 3 wird Absatz 4.

3.4
Hinter dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

3.5
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in seinem Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.

4.
§ 14 erhält folgende Fassung:

"§ 14
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 12 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -

Das Gesetz zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 21. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 9), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

2.3
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.4
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3.
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 13 SNHG – Änderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes

§ 7 Absatz 2 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

  1. "1.

    die für den technischen Umweltschutz zuständigen Fachämter der Bezirksämter,".

2.
In Nummer 2 werden die Wörter "Amt für" durch das Wort "Landesbetrieb" ersetzt.

3.
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

  1. "6.

    mit der Wertermittlung nach § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen,".


Art. 14 SNHG – Änderung des Stadtreinigungsgesetzes

Das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

2.3
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.4
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.5
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."


Art. 15 SNHG – Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes

Das Stadtentwässerungsgesetz vom 20. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 435), zuletzt geändert am 29. Januar 2013 (HmbGVBl. S. 22), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Textstelle "25 vom Hundert am Stammkapital" durch die Textstelle "20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

3.
§ 15 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.

(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."


Art. 16 SNHG – Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR

Das Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 706), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

2.2
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der Aufsichtsrat hat bis zum Ende des sechsten Monats den Jahresabschluss festzustellen, den Lagebericht zu genehmigen, die Geschäftsführung zu entlasten und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.3
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

2.4
Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.4.1
In Satz 1 wird die Textstelle "findet § 53 HGrG entsprechend Anwendung" durch die Textstelle "ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden" ersetzt.

2.4.2
In Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.

3.
§ 17 wird wie folgt geändert:

3.1
In Satz 1 wird das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" und die Textstelle "§ 111 LHO " wird durch die Textstelle "§ 104  LHO " ersetzt.

3.2
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 17 SNHG – Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

§ 109 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), erhält folgende Fassung:

"(1) Die Hochschulen sind in ihrer Wirtschaftsführung und ihrem Rechnungswesen eigenständig. § 106 Absätze 3 bis 6 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschulen. Teil V der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) für die staatlichen Hochschulen Hamburgs und die Staats- und Universitätsbibliothek Carl von Ossietzky weitergehende Regelungen zu treffen."


Art. 18 SNHG – Änderung des Studierendenwerksgesetzes

Das Studierendenwerksgesetz vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

2.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Betreuungsbereich, Aufgaben, Beteiligungen".

2.2
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Das Studierendenwerk ist für Studierende folgender Hochschulen zuständig:

  1. 1.

    Universität Hamburg,

  2. 2.

    Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,

  3. 3.

    HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung,

  4. 4.

    Hochschule für bildende Künste Hamburg,

  5. 5.

    Hochschule für Musik und Theater Hamburg,

  6. 6.

    Technische Universität Hamburg-Harburg,

  7. 7.

    Bucerius Law School."

2.3
In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich das Studierendenwerk mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

3.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss".

3.2
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

4.
In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "im Haushaltsplan festgesetzt ist" durch die Wörter "in der Anlage zum Haushaltsplan nachgewiesen wird" ersetzt.

5.
Hinter § 12 wird folgender neuer § 13 eingefügt:

"§ 13
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."

6.
Die bisherigen §§ 13 bis 16 werden §§ 14 bis 17.


Art. 19 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf"

Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 425), wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 338)," ersetzt durch die Textstelle "vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".

1.2
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.2.1
In Nummer 2 wird das Wort "Mehrausgaben" durch das Wort "Mehrauszahlungen" ersetzt.

1.2.2
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

  1. "3.

    Investitionen, die nach Artikel 91b des Grundgesetzes mitfinanzierungsfähig sind, dürfen ohne Mitfinanzierung nur mit Zustimmung der für das Hochschulwesen und der für die Finanzen zuständigen Behörden begonnen werden."

1.2.3
In Nummer 4 wird die Textstelle "§ 17 Absätze 5 und 6 und § 49 Absätze 1 und 2 LHO " durch die Textstelle "§ 25 Absatz 1 und § 52 Absätze 1 und 2 LHO " ersetzt.

1.3
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht nach Maßgabe der speziellen Vorschriften der für die Buchführung von Krankenhäusern geltenden Bundesgesetze und darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Bestimmungen des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 524), aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

2.2
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.

2.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Nach erfolgter Prüfung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Kuratorium vorzulegen. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3.
In § 20 Satz 2 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

4.
In § 21 Absatz 2 werden das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" und die Textstelle "§ 111 LHO " durch die Textstelle "§ 104  LHO " ersetzt.


Art. 20 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg"

Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg " vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 504) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Kuratorium beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses."

2.
§ 11 erhält folgende Fassung:

"§ 11
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr."

3.
Hinter § 11 wird folgender neuer § 12 eingefügt:

"§ 12
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."

4.
Die bisherigen §§ 12 und 13 werden §§ 13 und 14.


Art. 21 SNHG – Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes

Das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 15 folgende Fassung:

"§ 15Rechnungswesen, Jahresabschluss".

2.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Stiftungen erfüllen ihre Aufgaben aus den Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg, deren jeweilige Höhe in den Anlagen zum Haushaltsplan nachgewiesen wird, und aus sonstigen Erträgen."

3.
§ 15 erhält folgende Fassung:

"§ 15
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Stiftungsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.
§ 16 erhält folgende Fassung:

"§ 16
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."

5.
In § 18 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle "gemäß §§ 23 , 44 LHO " gestrichen.


Art. 22 SNHG – Änderung des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank

Das Gesetz über die Hamburgische Investitions- und Förderbank in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.1.1
In Satz 1 werden die Wörter "Dritten Buchs Handelsgesetzbuch " durch die Wörter "Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs " und die Wörter "sind in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung sind" ersetzt.

1.1.2
In Satz 2 werden vor dem Wort "entsprechend" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

1.1.3
In Satz 3 wird die Textstelle "vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 530), in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch" durch die Textstelle "vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr" ersetzt.

1.2
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1.2.1
In Satz 2 wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahrs" ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.

1.2.2
Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Zugleich werden der Jahresabschluss und der Lagebericht der für die Finanzen zuständigen Behörde zugeleitet."

1.2.3
Es wird folgender Satz angefügt:

"Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.
In § 19 Absatz 2 wird die Textstelle "§ § 1 bis 87 und §§ 106 bis 110 LHO finden keine Anwendung" durch die Textstelle "§ § 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden" ersetzt.

3.
In § 20 Absatz 6 wird die Textstelle "Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236)," durch die Textstelle "Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210)," ersetzt.


Art. 23 SNHG – Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes

§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 15 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528, 532), erhält folgende Fassung:

  1. "15.

    mit der Wertermittlung gemäß § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen,".


Art. 24 SNHG – Änderung des Finanzrahmengesetzes

Das Finanzrahmengesetz vom 21. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 8) wird wie folgt geändert:

1.
§§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

"§ 1
Inhalt

Dieses Gesetz bestimmt für die Haushaltsjahre 2015 bis 2020 verbindliche Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs im doppischen Gesamtfinanzplan nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Der bereinigte Finanzmittelbedarf ist der Saldo der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Salden.

(2) Der bereinigte Saldo aus Verwaltungstätigkeit ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit mit Ausnahme der Steuereinzahlungen und Steuererstattungen, der Einzahlungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Länderfinanzausgleich und der Bundesergänzungszuweisungen.

(3) Der Saldo Investitionsmittel ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absätze 1 bis 3 LHO veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen.

(4) Der Saldo Darlehen ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LHO veranschlagten Einzahlungen für gegebene und Auszahlungen für zu gebende Darlehen.

§ 3
Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs

Für die nachfolgend genannten Haushaltsjahre gelten folgende Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs:

  1. 1.

    2015: 9.862 Millionen Euro,

  2. 2.

    2016: 9.910 Millionen Euro,

  3. 3.

    2017: 9.955 Millionen Euro,

  4. 4.

    2018: 10.002 Millionen Euro,

  5. 5.

    2019: 10.043 Millionen Euro,

  6. 6.

    2020: 10.087 Millionen Euro."

2.
§§ 4 und 5 werden aufgehoben.


Art. 25 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" vom 22. Dezember 1983 (HmbGVBl. S. 345) wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

"Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ".

2.
§ 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1
Errichtung

Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch " ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

3.1
In Satz 1 werden die Wörter "bei der Hauptfürsorgestelle" durch die Wörter "beim Integrationsamt" ersetzt.

3.2
In Satz 2 werden die Wörter "Schwerbehinderter sowie der nachgehenden" durch die Wörter "schwerbehinderter Menschen sowie der begleitenden" ersetzt.


Art. 26 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Stadt und Hafen"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Stadt und Hafen" vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 415), zuletzt geändert am 20. November 2007 (HmbGVBl. S. 401), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.

1.2
Absatz 6 wird aufgehoben.

2.
§ 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2
Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, das Projekt der städtebaulichen Umgestaltung des Gebietes "Innenstädtischer Hafenrand" zu finanzieren."

3.
§ 5 wird aufgehoben.

4.
§ 6 wird § 5 und sein Absatz 1 wie folgt geändert:

4.1
In Satz 1 wird die Textstelle "die Einnahmen nach § 1 Absatz 3" durch die Wörter "seine Erträge" ersetzt.

4.2
In Satz 2 wird die Textstelle "nach § 2" gestrichen.

5.
§§ 7 und 8 werden aufgehoben.


Art. 27 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz " vom 8. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 10) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.

1.2
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 3 Absatz 1 wird die Textstelle "ist nicht rechtsfähig. Es" gestrichen.

3.
§§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

4.
§ 8 wird § 5.


Art. 28 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Schulimmobilien"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Schulimmobilien" vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 493), zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 526), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "teilrechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.

2.
§§ 6 und 8 werden aufgehoben.

3.
§ 7 wird § 6 und in seinem Absatz 2 wird hinter dem Wort "für" das Wort "die" eingefügt.

4.
§ 11 wird § 7.


Art. 29 SNHG – Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg

In § 19 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg vom 2. März 1977 (HmbGVBl. S. 55), zuletzt geändert am 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 303), wird die Textstelle "der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung " ersetzt durch die Textstelle "des § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".


Art. 30 SNHG – Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 213), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 1 wird einziger Absatz.

1.2
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 7 Absatz 1 wird die Textstelle "über Wasser- und Bodenverbände" gestrichen.

3.
In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle "§ 108 LHO " durch die Textstelle "§ 102 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4.
§ 11 wird aufgehoben.

5.
Im Ersten Abschnitt wird hinter § 13 folgender § 14 eingefügt:

"§ 14
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."


Art. 31 SNHG – Änderung des Elbefondsgesetzes

Das Elbefondsgesetz vom 16. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 383) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

2.
In § 4 Nummer 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträgen" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Bezeichnung "§ 10" durch die Bezeichnung "§ 12" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Textstelle ", die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht" durch die Wörter "sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses" ersetzt.

5.
Hinter § 9 werden folgende neue §§ 10 und 11 eingefügt:

"§ 10
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Kuratorium vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 11
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."

6.
Die bisherigen §§ 10 bis 12 werden §§ 12 bis 14.


Art. 32 SNHG – Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes

In § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 414), werden die Wörter "des jährlichen Haushaltstitels für energiesparende Maßnahmen im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg" ersetzt durch die Textstelle "der im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg veranschlagten Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu diesem Zweck zu leisten,".


Art. 33 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege" vom 10. April 2001 (HmbGVBl. S. 51) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges" ersetzt.

1.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Dem Sondervermögen fließen die eingehenden Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 99), in der jeweils geltenden Fassung zu sowie Finanzmittel, die auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage zur Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes eingehen."

1.3
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Dem Sondervermögen werden die im Verwaltungsvermögen der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt stehenden Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile übertragen, die aus Finanzmitteln des Sondervermögens erworben wurden. Darüber hinaus wird die zuständige Behörde ermächtigt, weitere Grundstücke in das Sondervermögen einzubringen."

2.
§ 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2
Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, entsprechend § 15 Absatz 6 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege umzusetzen und zu finanzieren sowie Maßnahmen des Naturschutzes durchzuführen, für die es auf anderer Rechtsgrundlage Zahlungen erhalten hat."

3.
In § 4 Satz 2 wird das Wort "Verwaltungsausgaben" durch das Wort "Verwaltungsaufwendungen" ersetzt.

4.
§§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

5.
§ 8 wird § 5.


Art. 34 SNHG – Änderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes

Das Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetz vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 383) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträgen" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort "Bilanzgewinns" durch das Wort "Jahresergebnisses" ersetzt.

3.
§ 9 Absätze 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Stiftungsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 35 SNHG – Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority

Das Gesetz über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt und hinter dem Wort "Rechte" werden die Wörter "und Pflichten" eingefügt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

2.1
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "im Angestelltenverhältnis" durch die Wörter "als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer" ersetzt.

2.2
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Finanzbehörde" durch die Wörter "für die Finanzen zuständige Behörde" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 5 werden das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" und das Wort "fließen" durch das Wort "stehen" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

4.1
Absatz 2 Sätze 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

"Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

4.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

4.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen.

Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde, der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

5.1
In Absatz 1 wird die Textstelle "§ 111  LHO " durch die Textstelle "§ 104  LHO " ersetzt.

5.2
In Absatz 2 wird die Textstelle "§ § 7 , 23 , 24 , 44 , 54 bis 56 LHO " durch die Textstelle "§ § 7 , 19 , 46 , 57 bis 59 LHO " ersetzt.

5.3
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 36 SNHG – Änderung der Einheitspersonenkontenverordnung

§ 2 Absatz 1 der Einheitspersonenkontenverordnung vom 7. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 492) erhält folgende Fassung:

"(1) Die Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten in dem für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs gemäß § 70 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik ( § 4 LHO ) erforderlichen Umfang befugt."


Art. 37 SNHG – Änderung der INEZ-Verordnung

Die INEZ-Verordnung vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 451) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Bearbeitung und Erfassung" durch die Wörter "Erfassung und Bearbeitung" und die Textstelle "der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 20. November 2007 (HmbGVBl. S. 402)," durch die Textstelle "des § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 6 und in Absatz 6 wird jeweils die Textstelle "§ 95 LHO " durch die Textstelle "§ 88  LHO " ersetzt.


Art. 38 SNHG – Änderung der Studiengebührenverordnung

In § 4 Absatz 2 Satz 3 der Studiengebührenverordnung vom 7. Oktober 2008 (HmbGVBl. S. 361), zuletzt geändert am 18. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 277), wird die Textstelle "§ 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung " ersetzt durch die Textstelle "§ 62 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".


Art. 39 SNHG – Änderung der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung

In § 9 Absatz 4 der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung vom 4. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 6) wird die Textstelle "der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 108)," durch die Textstelle "des § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.


Art. 40 SNHG – Schlussbestimmungen

§ 1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 27 Absatz 3 Nummer 3, Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie Artikel 1 § 79 Absätze 4 und 5 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10) in der am 24. Dezember 2013 geltenden Fassung wird aufgehoben.

§ 2
Anwendung

(1) Artikel 1 bis 39 sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2015 anzuwenden.

(2) Für die Haushaltsjahre bis einschließlich des Haushaltsjahrs 2014 ist die Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10) in der am 24. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 3
Vorschriften in Staatsverträgen

(1) Soweit § 3 Absatz 5 des Staatsvertrages über die Eichdirektion Nord vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 586), geändert am 19. September und 24. September 2007 (HmbGVBl. S. 397), erklärt, dass die §§ 65 bis 69 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend gelten sollen, ist künftig der inhaltsgleiche Artikel 1 §§ 65 bis 69 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Dasselbe gilt für den in § 13 Absatz 2 Satz 4 des Staatsvertrages genannten § 68 LHO und den in § 14 Satz 1 des Staatsvertrages genannten § 111 LHO , die inhaltsgleich durch Artikel 1 §§ 68 und 104 ersetzt werden. § 14 Satz 2 des Staatsvertrages schließt Artikel 1 §§ 99 bis 103 ein.

(2) Soweit

  1. 1.

    der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 544) und

  2. 2.

    der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der "HSH Finanzfonds AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 3. April und 5. April 2009 (HmbGVBl. S. 96)

auf die Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg Bezug nehmen, ist die bisher geltende Fassung zugrunde zu legen.

§ 4
Überleitung von Ausgaberesten und Kreditermächtigungen

(1) Soweit für das Haushaltsjahr 2014 Ausgabereste nach § 45 Absätze 3 und 4 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung gebildet worden sind und in Anspruch genommen werden dürfen, sind diese überzuleiten auf die sachlich zutreffenden Kontenbereiche nach Artikel 1 § 14 Absatz 3 oder auf die sachlich zutreffenden Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen zu leisten, nach Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 .

(2) Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum Ende des Haushaltsjahrs 2015 und, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2013 gelten, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2014 gelten, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.

§ 5
Übergangsbestimmungen

(1) Über Artikel 1 § 27 Absatz 3 hinaus darf ein Fehlbetrag veranschlagt werden

  1. 1.

    bis zum Haushaltsjahr 2019, soweit durch Gesetz festgestellt wurde, dass der Fehlbetrag auf Grund einer Naturkatastrophe oder einer Notsituation, die sich der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg entzieht und die ihre Finanzlage erheblich beeinträchtigt, notwendig ist, und

  2. 2.

    darüber hinaus in Höhe von 900 Millionen Euro, zuzüglich oder abzüglich des Betrags, um den

    1. a)

      die für das Haushaltsjahr 2015 nach Berechnung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen zu planenden Aufwendungen für Versorgungsleistungen einschließlich Versorgungsbeihilfen 1.400 Millionen Euro und

    2. b)

      die für das Haushaltsjahr 2015 zu planenden Aufwendungen für Abnutzung 500 Millionen Euro

    über- beziehungsweise unterschreiten.

Die Fehlbetragsobergrenze nach Satz 1 Nummer 2 reduziert sich ab dem Haushaltsjahr 2016 jährlich um 180 Millionen Euro. Im Gesetz nach Satz 1 Nummer 1 ist außerdem festzulegen, in welcher Höhe eine Kreditaufnahme gerechtfertigt ist, wie die notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung ausgeglichen und wie die Schulden getilgt werden sollen.

(2) Über Artikel 1 § 28 Absatz 2 hinaus dürfen bis zum Haushaltsjahr 2019 Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten veranschlagt werden, soweit

  1. 1.

    dies durch das Gesetz nach Absatz 1 Satz 3 zugelassen wird oder

  2. 2.

    dies zur Finanzierung des Betrags erforderlich ist, der sich für das jeweilige Haushaltsjahr als Saldo des Trendwerts nach Artikel 1 § 27 Absatz 2 und des Finanzmittelbedarfs nach § 3 des Finanzrahmengesetzes in der Fassung von Artikel 24 dieses Gesetzes ergibt. Die Höhe bestimmt der Haushaltsbeschluss.

(3) Soweit auf Grund eines Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Fehlbetrag entsteht, darf in dessen Höhe eine notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung gebildet werden.

(4) Ergibt sich in den Jahresabschlüssen bis zum Haushaltsjahr 2019 aus den Erträgen und Aufwendungen, den Maßnahmen nach Artikel 1 § 79 Absätze 1 und 3 sowie nach Absatz 3 und dem Ausgleich notsituationsbedingter bilanzieller Vorbelastungen auf Grund des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 3 in der Gesamtergebnisrechnung ein positiver Saldo, ist dieser der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(5) Erträge und Aufwendungen bleiben beim Haushaltsausgleich unberücksichtigt, soweit sie durch Korrekturen von Bilanzierungs- und Bewertungsansätzen entstehen, die für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2014 getroffen worden sind. Sie sind in der Bilanz im Ergebnisvortrag abzubilden.

(6) Von positiven Salden nach Absatz 4 und nach Artikel 1 § 79 Absatz 5 sind so lange mindestens 25 vom Hundert dem Ergebnisvortrag zuzuführen, bis in der Bilanz die Summe aus der Nettoposition und dem Ergebnisvortrag null Euro beträgt.

(7) Bei der Bereinigung des langjährigen Trends der Steuererträge nach Artikel 1 § 27 Absatz 2 sind nur Steuerrechtsänderungen zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 2014 erstmals anzuwenden sind.

§ 6
Fortgeltung von Ausnahmen

Ausnahmen nach § 105 Absatz 2 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung gelten als Ausnahmen nach Artikel 1 § 98 Absatz 2 fort.

§ 7
Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Übergang

Der Senat wird ermächtigt, die in der Bilanz auf den 31. Dezember 2014 nach den einschlägigen Vorschriften zu passivierenden Verbindlichkeiten und Rückstellungen ab dem 1. Januar 2015 nach den Regeln des Artikels 1 § 4 in die Ausführung des Haushaltsplans einzubeziehen.

§ 8
Evaluation

Der Senat legt der Bürgerschaft bis zum 31. März 2021 einen Bericht über die Erfahrungen mit diesem Gesetz vor.


Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)

Vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl S. 136)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeines  
  
Anwendungsbereich 1
Beratung 1a
  
Zweiter Abschnitt  
Volksinitiative  
  
Gegenstände einer Volksinitiative 2
Anzeige 3
Unterstützung der Volksinitiative 4
Zustandekommen einer Volksinitiative 5
Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen der Volksinitiative 5a
  
Dritter Abschnitt  
Volksbegehren  
  
Durchführung des Volksbegehrens 6
Öffentliche Bekanntmachung 7
Rücknahme der Volksinitiative 8
Eintragung 9
Eintragungslisten 10
Eintragungsberechtigung 11
Inhalt der Eintragung 12
Briefeintragung 13
Ungültige Eintragungen 14
Abschluss und Einreichung der Eintragungslisten 15
Zustandekommen des Volksbegehrens 16
Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen des Volksbegehrens 17
  
Vierter Abschnitt  
Volksentscheid  
  
Durchführung des Volksentscheids 18
Bekanntmachung des Volksentscheids 19
Rücknahme des Volksbegehrens 19a
Stimmrecht 20
Stimmzettel 21
Stimmabgabe 22
Ergebnis des Volksentscheids 23
Ausfertigung und Verkündung 23a
Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts 24
  
Fünfter Abschnitt  
Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse  
  
Änderungsgesetz und Referendumsbegehren 25
Anzeige 25a
Unterstützung des Referendumsbegehrens 25b
Zustandekommen des Referendumsbegehrens 25c
Durchführung des Referendums 25d
Aufhebung des Änderungsgesetzes 25e
Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts 25f
Änderungsbeschluss und Referendumsbegehren 25g
  
Sechster Abschnitt  
Bürgerschaftsreferendum  
  
Bürgerschaftsreferendum 25h
Tag der Abstimmung 25i
Gegenvorlage 25j
Abstimmungsbenachrichtigung 25k
Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts 25l
Sperrfrist und Ruhen von Volksabstimmungsverfahren 25m
  
Siebenter Abschnitt  
Anrufung des Hamburgischen Verfassungsgerichts  
  
Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft 26
Anrufung gegen Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft 27
Ruhen von Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum 28
  
Achter Abschnitt  
Schlussbestimmungen  
  
Datenverarbeitung 29
Auswertung von Unterschriften- und Eintragungslisten 29a
Rechenschaftslegung 30
Kostenerstattung 30a
Gleichbehandlung 31
Fristberechnung 31a
Abstimmungsleitung 31b
Durchführung 32

§§ 1 - 1a, Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 1 VAbstG – Anwendungsbereich

Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein.


§ 1a VAbstG – Beratung

Die Initiatoren einer beabsichtigten oder angezeigten Volksinitiative können sich insbesondere durch die Landesabstimmungsleitung unabhängig und umfassend beraten lassen; die Landesabstimmungsleitung beteiligt hierzu die betroffenen Fachbehörden und Senatsämter sowie die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Beratung soll verfassungs -, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Bedenken sind unverzüglich mitzuteilen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.


§§ 2 - 5a, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative

§ 2 VAbstG – Gegenstände einer Volksinitiative

(1) Mit der Volksinitiative kann der Erlass eines Gesetzes oder die Befassung mit einer anderen Vorlage durch das Volk eingeleitet werden. Das Gesetz kann auch die Änderung oder Aufhebung eines geltenden Gesetzes zum Gegenstand haben.

(2) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage müssen eine Begründung enthalten. Einem Gesetzentwurf oder einer anderen Vorlage, der oder die im Haushaltsplan enthaltene Ausgaben erhöht, neue Ausgaben oder Einnahmeminderungen mit sich bringt, soll ein Deckungsvorschlag beigefügt werden.


§ 3 VAbstG – Anzeige

(1) Der Beginn der Sammlung von Unterschriften für den Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ( § 4 Absatz 1 ) ist dem Senat schriftlich anzuzeigen

(2) Die Anzeige darf nur durch nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigte Personen erfolgen und muss enthalten

  1. 1.

    einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage jeweils mit Begründung,

  2. 2.

    ein Muster der Unterschriftsliste nach § 4 Absatz 1 und

  3. 3.

    die Namen von drei nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigten Vertrauenspersonen, die einzeln berechtigt sind, für die Initiatoren Erklärungen entgegenzunehmen und durch zwei Vertrauenspersonen Erklärungen übereinstimmend abzugeben; im Falle des Ausscheidens von Vertrauenspersonen ist ein Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung durch die Initiatoren sind nachzuweisen.

(3) Der Senat teilt der Bürgerschaft unverzüglich Eingang und Inhalt der Anzeige mit.


§ 4 VAbstG – Unterstützung der Volksinitiative

(1) Die Unterstützung der Volksinitiative gemäß Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erfolgt durch eigenhändige Unterzeichnung in Unterschriftslisten. Die Unterschriftslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ( § 3 Absatz 2 Nummer 1 ) enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Unterschriftslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage zu geben. Ihnen ist ferner Gelegenheit zu geben, von den Vor- und Familiennamen der drei Vertrauenspersonen und deren Befugnissen nach diesem Gesetz Kenntnis zu nehmen.

(2) Unterzeichnen darf, wer bei Einreichung der Unterschriftslisten zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

(3) Die Eintragung in der Unterschriftsliste muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, die Anschrift und die Unterschrift der unterstützungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz einer fehlenden Angabe zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist.


§ 5 VAbstG – Zustandekommen der Volksinitiative

(1) Die Unterschriftslisten sind spätestens sechs Monate nach Eingang der Anzeige beim Senat einzureichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung unverzüglich mit.

(2) Der Senat stellt binnen eines Monats nach Einreichung der Unterschriftslisten fest, ob die Volksinitiative von mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt worden und damit zu Stande gekommen ist.

(3) Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.

(4) Bei erheblichen Zweifeln daran, ob eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist, führt der Senat die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 herbei.


§ 5a VAbstG – Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen der Volksinitiative

(1) Die Bürgerschaft befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen der Volksinitiative. Sie oder ein Fünftel ihrer Mitglieder können ein Prüfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Auswirkungen an den Rechnungshof richten. Die Initiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss in öffentlicher Sitzung zu erläutern.

(2) Verabschiedet die Bürgerschaft das von der Volksinitiative vorgelegte Gesetz oder fasst sie einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss, stellt sie den jeweiligen Beschluss einer Vertrauensperson zu und teilt ihn dem Senat mit.


§§ 6 - 17, Dritter Abschnitt - Volksbegehren

§ 6 VAbstG – Durchführung des Volksbegehrens

(1) Hat die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten das von der Volksinitiative beantragte Gesetz verabschiedet oder einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss gefasst, können die Initiatoren die Durchführung des Volksbegehrens beantragen. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat schriftlich bei dem Senat einzureichen. Mit dem Antrag oder innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung kann der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in überarbeiteter Form eingereicht werden. Im Falle einer Überarbeitung dürfen Grundcharakter, Zulässigkeit und Zielsetzung des Anliegens nicht verändert werden. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Antragstellung und eine Überarbeitung unverzüglich mit.

(2) Der Senat führt das Volksbegehren durch. Die Eintragungsfrist beginnt vier Monate nach Antragstellung und beträgt drei Wochen. Die Frist zur Briefeintragung beträgt sechs Wochen und endet mit der Eintragungsfrist. Fällt ein Tag der Briefeintragungsfrist in einen Zeitraum von drei Monaten vor oder einem Monat nach dem Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament, ist die Durchführung für diesen Zeitraum gehemmt.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für bis zu drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt; unter denselben Bedingungen kann die Frist einmalig verlängert werden. Der Vorschlag nach Satz 2 ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.


§ 7 VAbstG – Öffentliche Bekanntmachung

Die Landesabstimmungsleitung macht das Volksbegehren spätestens einen Monat vor Beginn der Eintragungsfrist öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält

  1. 1.

    den Wortlaut des Gesetzentwurfs mit Begründung oder der anderen Vorlage,

  2. 2.

    Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,

  3. 3.

    Beginn und Ende der Frist zur Eintragung in die Eintragungslisten,

  4. 4.

    die Eintragungsstellen und die Eintragungszeiten sowie alle anderen Möglichkeiten der Eintragung gemäß § 9 Absatz 1 .


§ 8 VAbstG – Rücknahme der Volksinitiative

(1) Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücknehmen.

(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen und falls das Volksbegehren bereits bekannt gemacht worden ist, in gleicher Weise bekannt zu machen.


§ 9 VAbstG – Eintragung

Das Volksbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten bei den Eintragungsstellen oder in freier Sammlung durch die Initiatoren unterstützt. Die Eintragungen erfolgen auch durch andere Verfahren, die den Vorgaben einer rechtsverbindlichen Authentifizierung und der Schriftform auf der Grundlage bestehender bundes- und landesrechtlicher Regelungen entsprechen.


§ 10 VAbstG – Eintragungslisten

(1) Die Eintragungslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ( § 3 Absatz 2 Nummer 1 ) enthalten. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage muss beigefügt sein. Sie müssen ferner die Angabe der Namen der drei Vertrauenspersonen und ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz enthalten.

(2) Die Eintragungsräume und -orte sind so zu bestimmen, dass alle Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.


§ 11 VAbstG – Eintragungsberechtigung

Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage des Ablaufs der Eintragungsfrist zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Zur Prüfung der Eintragungsberechtigung im Rahmen der Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens wird ein elektronisches Eintragungsverzeichnis erstellt.


§ 12 VAbstG – Inhalt der Eintragung

(1) Die Eintragung muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, die Anschrift und die Unterschrift der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. § 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Erklärt eine eintragungsberechtigte Person gegenüber einer Eintragungsstelle, dass sie nicht schreiben kann, so wird die Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt.

(2) Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.


§ 13 VAbstG – Briefeintragung

(1) Eintragungsberechtigte können die Briefeintragung schriftlich oder in einem zugelassenen elektronischen Verfahren beantragen.

(2) Zur Briefeintragung erhält die eintragungsberechtigte Person ein Eintragungsformular, das den Anforderungen des § 10 Absatz 1 entspricht. Auf dem Eintragungsformular hat die eintragungsberechtigte Person eidesstattlich zu versichern, dass sie die Eintragung eigenhändig unterschrieben hat.

(3) Die Eintragung per Brief oder durch andere in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Verfahren muss der zuständigen Eintragungsstelle bis zum Ende der Eintragungsfrist vorliegen.


§ 14 VAbstG – Ungültige Eintragungen

(1) Eintragungen, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, sind ungültig.

(2) Über die Ungültigkeit von Eintragungen entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung.


§ 15 VAbstG – Abschluss und Einreichung der Eintragungslisten

Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Eintragungsstellen und die Initiatoren die Eintragungslisten. Sie übermitteln die Eintragungslisten bis spätestens 12.00 Uhr des Folgetages an die zuständige Stelle.


§ 16 VAbstG – Zustandekommen des Volksbegehrens

(1) Der Senat stellt innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Eintragungsfrist fest, ob das Volksbegehren von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt worden ist. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zu Grunde zu legen.

(2) Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Sie ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.


§ 17 VAbstG – Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen des Volksbegehrens

(1) Die Bürgerschaft befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen des Volksbegehrens. Die Initiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss in öffentlicher Sitzung zu erläutern.

(2) Verabschiedet die Bürgerschaft das von dem Volksbegehren vorgelegte Gesetz oder fasst sie einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss, stellt sie den jeweiligen Beschluss einer Vertrauensperson zu und teilt ihn dem Senat mit.


§§ 18 - 24, Vierter Abschnitt - Volksentscheid

§ 18 VAbstG – Durchführung des Volksentscheids

(1) Hat die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende der Eintragungsfrist das vom Volksbegehren eingebrachte Gesetz verabschiedet oder die andere Vorlage beschlossen, können die Initiatoren die Durchführung des Volksentscheids beantragen. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat schriftlich beim Senat einzureichen. Mit dem Antrag kann der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in überarbeiteter Form eingereicht werden. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Antragstellung und eine Überarbeitung unverzüglich mit; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Senat führt den Volksentscheid am Tag der folgenden Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durch, frühestens jedoch vier Monate nach Antragstellung.

(3) Mit Ausnahme eines Volksentscheids über einen Gesetzentwurf zum Wahlrecht kann der Antrag nach Absatz 1 mit einem Antrag verbunden werden, den Volksentscheid über ein einfaches Gesetz oder eine andere Vorlage an einem anderen Tag als nach Absatz 2 durchzuführen. In diesem Fall findet der Volksentscheid vier bis sieben Monate nach der Antragstellung an einem in dem Antrag zu bestimmenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt. Drei Monate vor und einen Monat nach der Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament findet ein Volksentscheid nicht statt.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für bis zu drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt; unter denselben Bedingungen kann die Frist einmalig verlängert werden. Der Vorschlag nach Satz 2 ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.


§ 19 VAbstG – Bekanntmachung des Volksentscheids

(1) Der Senat gibt spätestens drei Wochen vor Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen Tag und Gegenstand des Volksentscheids öffentlich bekannt. Sofern die Initiatoren einen überarbeiteten Gesetzentwurf oder eine überarbeitete andere Vorlage oder die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage zum Gegenstand des Volksentscheides vorlegen, sind diese mit Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen.

(2) Jede wahlberechtigte Person erhält mit der Abstimmungsbenachrichtigung den Wortlaut der Vorlage (Gesetzentwurf oder andere Vorlage) der Volksinitiative und gegebenenfalls den Wortlaut der Vorlage (Gesetzentwurf oder andere Vorlage) der Bürgerschaft sowie ein Informationsheft, welches allgemeine Hinweise enthält und in dem die Initiatoren der Volksinitiative und die Bürgerschaft auf jeweils bis zu acht Seiten Stellung nehmen können. Die Bürgerschaft nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bürgerschaft entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft. Für den Wortlaut der Vorlage der Volksinitiative und ihrer Stellungnahme tragen die Initiatoren die Verantwortung, die Bürgerschaft ist für ihre Vorlage und für ihre Stellungnahme verantwortlich. Das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung findet auf das Informationsheft keine Anwendung.


§ 19a VAbstG – Rücknahme des Volksbegehrens

(1) Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach Zustandekommen des Volksbegehrens bis zur Bekanntmachung des Volksentscheids durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücknehmen.

(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen.


§ 20 VAbstG – Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Abstimmungsberechtigten werden zur Prüfung der Stimmberechtigung im Rahmen der Ermittlung des Ergebnisses des Volksentscheids in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Das Abstimmungsverzeichnis kann elektronisch geführt werden.

(2) Alle Abstimmungsberechtigten haben so viele Stimmen wie Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung gestellt sind.


§ 21 VAbstG – Stimmzettel

(1) Inhalt und Form des Stimmzettels bestimmt die Landesabstimmungsleitung. Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit »Ja« oder »Nein« beantwortet werden kann. Wird die Vorlage wegen ihres Umfangs nicht mit vollem Wortlaut in den Stimmzettel aufgenommen, so wird der in der Vorlage angegebene Titel des Gesetzentwurfs oder die dort angegebene Kurzbezeichnung der anderen Vorlage aufgeführt. Ist kein Titel oder keine Kurzbezeichnung angegeben, wird nur der Gegenstand der Vorlage mit der Bezeichnung der Volksinitiative aufgenommen.

(2) Stehen mehrere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anzeige der Volksinitiative. Stellt die Bürgerschaft eine eigene Vorlage zur Abstimmung, so wird diese nach den mit dem Volksbegehren gestellten Vorlagen aufgeführt. Absatz 1 ist für jede dieser Vorlagen entsprechend anzuwenden.

(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(4) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungsunterlagen werden amtlich hergestellt.


§ 22 VAbstG – Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch Abstimmung in den Abstimmungsstellen oder durch Briefabstimmung. Die Briefabstimmungsunterlagen müssen bei der zuständigen Bezirksabstimmungsleitung spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der bekannt gegebenen Öffnungszeit der Abstimmungsstellen eingehen.

(2) Die Abstimmenden kennzeichnen durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob sie die gestellte Frage mit Ja oder Nein beantworten.

(3) Die Abstimmung ist geheim. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Einhaltung dieses Grundsatzes haben die Abstimmenden bei der Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein an Eides statt zu versichern.

(4) Stimmabgaben, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechen, sind ungültig.


§ 23 VAbstG – Ergebnis des Volksentscheids

(1) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage angenommen, wenn er oder sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage mindestens die Zahl von Stimmen entfällt, die der Mehrheit der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht ( Artikel 50 Absatz 3 Satz 10 der Verfassung ). Verfassungsänderungen und Änderungen der Gesetze über die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zu den Bezirksversammlungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens zwei Dritteln der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen ( Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 der Verfassung beziehungsweise Artikel 6 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 der Verfassung ).

(2) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft statt, wird die Anzahl der in der Bürgerschaft repräsentierten Stimmen im Sinne des Absatzes 1 durch ein mathematisches Verfahren auf der Grundlage des nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft festgestellten Wahlergebnisses bestimmt. Hierzu wird die Anzahl der auf die bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen durch die Anzahl der insgesamt abgegebenen Gesamtstimmen dividiert und mit der Anzahl der insgesamt abgegebenen gültigen Landeslistenstimmzettel multipliziert. Das Produkt nach Satz 2 wird auf eine ganze Zahl standardgerundet der Berechnung des Quorums nach Absatz 1 zugrunde gelegt. § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft ist entsprechend anzuwenden.

(3) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag statt, wird die Anzahl der im Deutschen Bundestag repräsentierten Hamburger Stimmen im Sinne des Absatzes 1 durch ein mathematisches Verfahren auf der Grundlage des nach § 42 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1993 ( BGBl. I S. 1289 , 1594 ), zuletzt geändert am 12. April 2012 ( BGBl. I S. 518 ), festgestellten Wahlergebnisses bestimmt. Die Anzahl der in Hamburg auf die im neu gewählten Deutschen Bundestag vertretenen Parteien abgegebenen Zweitstimmen wird um den der Wahlbeteiligung entsprechenden Vom-Hundert-Satz der Differenzen zwischen der Anzahl der Wahlberechtigten nach dem Wählerverzeichnis und der Anzahl der Abstimmungsberechtigten nach dem Abstimmungsverzeichnis reduziert und auf eine ganze Zahl standardgerundet der Berechnung des Quorums nach Absatz 1 zugrunde gelegt. § 43 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Findet der Volksentscheid nicht am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist er angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmt; dies gilt auch, wenn der Volksentscheid am Tag der Wahlen zum Europäischen Parlament stattfindet. Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem Ergebnis der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zu bestimmen.

(5) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung zu dem gleichen Gegenstand über mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen nicht nur für einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage angenommen, der oder die die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen gleich, so ist derjenige oder diejenige angenommen, der oder die nach Abzug der auf ihn oder sie entfallenden Nein- Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Der Senat stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest und gibt es unverzüglich öffentlich bekannt. Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen. § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft ist entsprechend anzuwenden.


§ 23a VAbstG – Ausfertigung und Verkündung

Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz hat der Senat innerhalb eines Monats nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.


§ 24 VAbstG – Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts

(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen über

  1. 1.

    Wahlorgane mit Ausnahme der Landeswahl- und Bezirkswahlausschüsse,

  2. 2.

    Wahlbezirke,

  3. 3.

    Wählerverzeichnisse und Wahlscheine,

  4. 4.

    Wahlhandlungen, Sonderwahlbezirke, bewegliche Wahlvorstände und Briefwahl,

  5. 5.

    Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse,

  6. 6.

    Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen

sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in einer auf Grund von § 32 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. § 31 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Bezirkswahlausschusses die Bezirksabstimmungsleitung tritt.

(2) Findet ein Volksentscheid am Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament statt,

  1. 1.

    werden die Wahl- und Abstimmungsunterlagen gemeinsam an die Wahl- und Abstimmungsberechtigten verschickt,

  2. 2.

    werden die Wahlergebnisse vor den Abstimmungsergebnissen ermittelt,

  3. 3.

    kann die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse durch hierfür von den Bezirksabstimmungsleitungen bestellte Auszählvorstände durchgeführt werden, in die auch nicht zur Hamburgischen Bürgerschaft wahlberechtigte Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg berufen werden dürfen.

(3) Findet ein Volksentscheid nicht am Tag einer Wahl nach Absatz 2 statt, wird abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 wie folgt verfahren:

  1. 1.

    alle Abstimmungsberechtigten erhalten spätestens drei Wochen vor dem Tag des Volksentscheids die Abstimmungsbenachrichtigungskarte und die Briefabstimmungsunterlagen gemeinsam mit dem Informationsheft gemäß § 19 Absatz 2 ,

  2. 2.

    Die Abstimmungsstellen sind so zu bestimmen, dass alle Abstimmungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich am Volksentscheid zu beteiligen; die Vorschriften über Sonderwahlbezirke und bewegliche Wahlvorstände finden keine Anwendung.


§§ 25 - 25g, Fünfter Abschnitt - Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse

§ 25 VAbstG – Änderungsgesetz und Referendumsbegehren

(1) Ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz, durch das ein vom Volk beschlossenes Gesetz aufgehoben oder geändert wird (Änderungsgesetz), tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Innerhalb dieser Frist können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten einen Volksentscheid über das Änderungsgesetz verlangen (Referendumsbegehren). Bis zum Zeitpunkt der Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens tritt das Änderungsgesetz nicht in Kraft.

(2) Das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens ist innerhalb eines Monats nach der Feststellung über das Zustandekommen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Das Änderungsgesetz tritt in diesem Fall nicht vor Durchführung des Referendums in Kraft. Gegenstand des Referendums ist das Änderungsgesetz.

(3) Das Nichtzustandekommen eines Referendumsbegehrens ist innerhalb eines Monats nach der Feststellung über das Nichtzustandekommen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Soweit in dem Änderungsgesetz kein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt ist, tritt es mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft.


§ 25a VAbstG – Anzeige

(1) Der Beginn der Sammlung der Unterschriften für ein Referendumsbegehren ist dem Senat schriftlich anzuzeigen. § 1a sowie § 3 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Landesabstimmungsleitung macht die Unterschriftensammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Anzeige nach Absatz 1 öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält

  1. 1.

    das Änderungsgesetz und das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz,

  2. 2.

    Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,

  3. 3.

    den Ablauf der Frist zur Unterstützung des Referendumsbegehrens,

  4. 4.

    die Möglichkeiten der Eintragung.


§ 25b VAbstG – Unterstützung des Referendumsbegehrens

(1) Das Referendumsbegehren gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verfassung wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten in freier Sammlung der Initiatoren unterstützt. Ist die Sammlung nach § 25a Absatz 2 bekannt gemacht worden, soll auch die Eintragung bei Eintragungsstellen oder durch Briefeintragung ermöglicht werden; § 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Eintragungslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf das Änderungsgesetz und das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Eintragungslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Änderungsgesetzes, des durch Volksentscheid beschlossenen Gesetzes und einer Begründung des Referendumsbegehrens zu geben. Die §§ 11 , 12 und 14 gelten entsprechend.

(3) Für die Einrichtung von Eintragungsstellen gilt § 10 Absatz 2 und für ein Briefeintragungsverfahren gilt § 13 entsprechend.


§ 25c VAbstG – Zustandekommen des Referendumsbegehrens

(1) Die Eintragungslisten sind innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Änderungsgesetzes beim Senat einzureichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung der Unterschriftslisten unverzüglich mit.

(2) Der Senat stellt binnen vier Monaten nach Verkündung des Änderungsgesetzes fest, ob das Referendumsbegehren zu einem Änderungsgesetz insgesamt von mindestens zweieinhalb vom Hundert der zur letzten Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wurde und damit zustande gekommen ist.

(3) Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zu jeder angezeigten Unterschriftensammlung, die Unterschriften eingereicht hat, zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.


§ 25d VAbstG – Durchführung des Referendums

(1) Der Senat führt das Referendum über das Änderungsgesetz am Tag der folgenden Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durch, frühestens jedoch vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens des Referendumsbegehrens ( § 25c Absatz 2 ). Mit Ausnahme eines Referendums über ein Änderungsgesetz zur Verfassung führt der Senat das Referendum auf Antrag der Bürgerschaft vier bis sieben Monate nach Antragstellung an einem von der Bürgerschaft zu bestimmenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag durch.

(2) § 18 Absatz 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anwendbar.


§ 25e VAbstG – Aufhebung des Änderungsgesetzes

Mit einer Aufhebung des Änderungsgesetzes endet das Verfahren. Ein Referendum findet nicht statt.


§ 25f VAbstG – Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

§ 19 Absatz 1 Satz 1 , § 20 , § 21 Absätze 1 , 3 und 4 sowie §§ 22 bis 24 sind mit Ausnahme des § 23 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Bei einem Referendum über ein Änderungsgesetz zum Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen , das an einem anderen Tag als einem Tag zur Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durchgeführt wird, findet § 23 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Änderungsgesetz einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und der Zustimmung von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten bedarf. § 19 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Informationsheft neben allgemeinen Hinweisen das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz und das Änderungsgesetz nebst Begründungen aufgeführt werden.


§ 25g VAbstG – Änderungsbeschluss und Referendumsbegehren

(1) Ein Volksentscheid über eine andere Vorlage bindet Bürgerschaft und Senat. Die Bindung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft beseitigt werden (Änderungsbeschluss). Der Beschluss ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.

(2) Der Änderungsbeschluss wird nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung wirksam.

(3) Mit einem Referendumsbegehren können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten ein Referendum über einen Änderungsbeschluss verlangen.

(4) Kommt ein Referendumsbegehren zustande, tritt der Änderungsbeschluss nicht vor Durchführung des Referendums in Kraft. Gegenstand des Referendumsbegehrens ist der Änderungsbeschluss.

(5) §§ 25 bis 25f sind entsprechend anzuwenden.


§§ 25h - 25m, Sechster Abschnitt - Bürgerschaftsreferendum

§ 25h VAbstG – Bürgerschaftsreferendum

(1) Hat die Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats oder mit dessen Zustimmung nach Artikel 50 Absatz 4b Satz 1 der Verfassung beschlossen, einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zum Volksentscheid zu stellen (Bürgerschaftsreferendum), sind die Vorschriften dieses Abschnitts anzuwenden.

(2) Senat beziehungsweise Bürgerschaft haben bereits frühzeitig, mindestens sechs Monate vor einem Beschluss nach Absatz 1, in geeigneter Weise die Öffentlichkeit über ihre Absicht zu informieren, ein Bürgerschaftsreferendum zu initiieren beziehungsweise durchzuführen, um eine Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage zu fördern. Senat und Bürgerschaft gewährleisten eine neutrale Fragestellung und eine faire Verfahrensgestaltung beim Bürgerschaftsreferendum; Fristverkürzungen im parlamentarischen Verfahren haben zu unterbleiben.


§ 25i VAbstG – Tag der Abstimmung

Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Tag der Abstimmung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und muss zeitlich mit dem Beschluss nach § 25h Absatz 1 zusammenfallen. Bei der Bestimmung des Abstimmungstags ist zugrunde zu legen, dass unter Berücksichtigung der Briefabstimmung eine möglichst hohe Abstimmungsbeteiligung zu erwarten ist und dass ein angemessener Zeitraum zur Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage gewährleistet ist. Dieser Zeitraum darf vier Monate ab dem Beschluss nach § 25h Absatz 1 nicht unterschreiten.


§ 25j VAbstG – Gegenvorlage

(1) Dem von der Bürgerschaft zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage (Bürgerschaftsvorlage) wird auf Antrag der Initiatoren einer nach § 5 Absatz 2 zustande gekommenen Volksinitiative oder eines Volksbegehrens der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage des von ihnen initiierten Volksabstimmungsverfahrens als Gegenvorlage beigefügt, wenn dieser Gesetzentwurf oder diese andere Vorlage denselben Gegenstand betrifft sowie von mindestens einem Zwanzigstel der zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zugrunde zu legen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich bis zum 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1 beim Senat zu stellen.

(3) Ist ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 fristgerecht gestellt, können die Initiatoren einer zustande gekommenen Volksinitiative innerhalb von 21 Tagen die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anzahl von Unterschriften zur Unterstützung ihrer Gegenvorlage sammeln; § 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt am 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1 . Fällt ein Tag der Sammlungsfrist nach Satz 1 in die sitzungsfreie Zeit der Bürgerschaft wegen allgemeiner Schulferien, beginnt die Frist an dem auf den letzten Tag der sitzungsfreien Zeit der Bürgerschaft folgenden Werktag. Die Unterstützungsunterschriften sind an dem auf den Ablauf der Sammlungsfrist folgenden Tag bis 12 Uhr bei der Landesabstimmungsleitung einzureichen.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Volksbegehren, deren Zustandekommen festgestellt worden ist ( § 16 Absatz 1 ) oder deren Eintragungsfrist ( § 6 Absatz 2 ) in der Zeit zwischen dem 7. Tag vor und dem 35. Tag nach Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1 endet.

(5) Der Senat stellt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Sammlungsfrist nach Absatz 3 Satz 1 fest, ob die beantragte Gegenvorlage beizufügen ist. Die Feststellung ist unverzüglich einer Vertrauensperson der Volksinitiative zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.


§ 25k VAbstG – Abstimmungsbenachrichtigung

(1) Die Abstimmungsberechtigten sollen bis zum 21. Tag vor der Abstimmung schriftlich über die Durchführung des Bürgerschaftsreferendums benachrichtigt werden.

(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung umfasst

  1. 1.

    die Information über den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit und die Abstimmungshandlung,

  2. 2.

    den Wortlaut der Bürgerschaftsvorlage,

  3. 3.

    ein Informationsheft.

In dem Informationsheft nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Bürgerschaft und Senat zu dem Gegenstand des Bürgerschaftsreferendums Stellung nehmen. Eine weitere Stellungnahme ist aufzunehmen, wenn sie innerhalb der Frist nach § 25j Absatz 3 von mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird; § 3 Absätze 1 und 2 sowie § 4 und § 5 Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. Eine weitere Stellungnahme ist aufzunehmen, wenn die Bürgerschaft es zur Sicherstellung der Meinungsvielfalt im Informationsheft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl beschließt.

(3) Stellungnahmen nach Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4 dürfen jeweils acht Seiten nicht überschreiten. Äußerungen der Bürgerschaft können nach Fraktionen getrennt abgegeben werden. Der Anteil von Äußerungen der Fraktionen an der gesamten Äußerung der Bürgerschaft entspricht in diesem Fall der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft; Fraktionen können auch eine gemeinsame Stellungnahme abgeben. Die Bürgerschaft und der Senat sind jeweils für den Inhalt ihrer Stellungnahme verantwortlich, Initiatoren einer Stellungnahme nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 für diese. Das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.

(4) Auf eine Gegenvorlage finden Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 5 entsprechende Anwendung.


§ 25l VAbstG – Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

(1) § 20 , § 21 Absätze 1 , 3 und 4 , §§ 22 , 23a und 24 sind entsprechend anzuwenden.

(2) § 21 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Gegenvorlage auf dem Stimmzettel nach dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage aufgeführt wird; bei mehreren Gegenvorlagen richtet sich deren Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25j Absatz 2 .

(3) § 23 ist entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Findet ein Bürgerschaftsreferendum nicht am Tag einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder zur Bürgerschaft statt, ist die Bürgerschaftsvorlage oder eine Gegenvorlage angenommen, wenn bei einem die Verfassung ändernden Gesetz eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.

(4) Auf eine Gegenvorlage finden Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 5 entsprechende Anwendung.


§ 25m VAbstG – Sperrfrist und Ruhen von Volksabstimmungsverfahren

(1) Innerhalb der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Feststellung des Senats gemäß § 25l in Verbindung mit § 23 Absatz 6 , ist die Anzeige der Sammlung von Unterschriften für eine Volksinitiative ( § 3 Absatz 1 ) zum selben Gegenstand eines durch Bürgerschaftsreferendum beschlossenen Gesetzes oder einer durch Bürgerschaftsreferendum beschlossenen anderen Vorlage unwirksam ( Artikel 50 Absatz 4b Satz 9 der Verfassung ).

(2) Volksabstimmungsverfahren zum selben Gegenstand eines Bürgerschaftsreferendums, die dem Bürgerschaftsreferendum nicht als Gegenvorlage beigefügt wurden, ruhen während der Sperrfrist nach Absatz 1. Das Ruhen eines Volksabstimmungsverfahrens stellt der Senat fest; die Feststellung stellt der Senat einer Vertrauensperson des Volksabstimmungsverfahrens zu und teilt sie der Bürgerschaft mit.


§§ 26 - 28, Siebenter Abschnitt - Anrufung des Hamburgischen Verfassungsgerichts

§ 26 VAbstG – Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft

(1) Auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht

  1. 1.

    über die Durchführung des Volksbegehrens, insbesondere ob eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,

  2. 2.

    ob die Überarbeitung eines Gesetzentwurfs oder einer anderen Vorlage nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 3 die Grenzen einer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 zulässigen Überarbeitung und des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,

  3. 3.

    ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss im Sinne von Artikel 50 Absatz 4 oder 4a der Verfassung vorliegt,

  4. 4.

    über die Durchführung eines Referendums, insbesondere ob es mit höherrangigem Recht vereinbar ist,

  5. 5.

    über die Durchführung eines Bürgerschaftsreferendums, insbesondere ob eine als Gegenvorlage beizufügende Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 sind binnen eines Monats nach Ablauf der Antragsfrist auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 6 Absatz 1 Satz 2 , die Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind binnen eines Monats nach Einreichung der überarbeiteten Gesetzentwürfe oder überarbeiteten anderen Vorlagen ( § 6 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 1 Satz 3 ), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 3 sind binnen eines Monats nach der Beschlussfassung, die Anträge nach Absatz 1 Nummer 4 sind jeweils binnen eines Monats nach der Feststellung des Senats über das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens ( § 25c Absatz 2 , § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2 ), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 5 sind binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bürgerschaft ( § 25h Absatz 1 ) zu stellen. Das Bürgerschaftsreferendum ruht während des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 5. Bei erheblichen Zweifeln daran, ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss vorliegt, führt der Senat die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nach Absatz 1 Nummer 3 herbei.


§ 27 VAbstG – Anrufung gegen Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft

(1) Auf Antrag der Initiatoren der Volksinitiative entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob

  1. 1.

    Volksinitiative ( § 5 Absatz 2 ) und Volksbegehren ( § 16 Absatz 1 ) zustande gekommen sind,

  2. 2.

    ein von der Volksinitiative beantragtes oder von dem Volksbegehren eingebrachtes Gesetz von der Bürgerschaft beschlossen wurde oder der Beschluss der Bürgerschaft über einen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung der Vorlage der Volksinitiative oder des Volksbegehrens vollständig entspricht ( § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 ),

  3. 3.

    dem Bürgerschaftsreferendum ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 25j Absatz 1 als Gegenvorlage beizufügen ist oder ein Volksabstimmungsverfahren nach § 25m Absatz 2 ruht.

Auf Antrag der Initiatoren eines Referendumsbegehrens entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist ( § 25c Absatz 2 , § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2 ). Die Anträge nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie Satz 2 sind binnen eines Monats nach Zustellung der Feststellungen des Senats ( § 5 Absatz 3 , § 16 Absatz 2 Satz 2 , § 25c Absatz 3 , § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 3 , § 25j Absatz 5 , § 25m Absatz 2 Satz 2 ), die Anträge nach Satz 1 Nummer 2 binnen eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss oder dem Beschluss der Bürgerschaft über die andere Vorlage zu stellen.

(2) Auf Antrag der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, der Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens, einzelner Stimmberechtigter und jeder Gruppe von Stimmberechtigten entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht über das Verfahren und das Ergebnis des jeweiligen Volksentscheids ( § 23 Absätze 1 bis 5 ), des Bürgerschaftsreferendums ( § 25l Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5 ) oder des Referendums ( § 25g in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5 ). Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach dem Abstimmungstag zu stellen.


§ 28 VAbstG – Ruhen von Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum

Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum ruhen während des Verfahrens vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht ( Artikel 50 Abs. 6 Satz 2 der Verfassung ).


§§ 29 - 32, Achter Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 29 VAbstG – Datenverarbeitung

Die mit der Durchführung eines Volksabstimmungsverfahrens befassten Personen und Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, speichern und übermitteln, soweit es für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens erforderlich ist. Das Eintragungsverzeichnis ( § 11 Satz 2 ) und das Abstimmungsverzeichnis ( § 20 Absatz 1 Satz 2 ) darf jeweils folgende personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten enthalten:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Wohnanschrift,

  5. 5.

    Hinweise auf die Ausstellung eines Abstimmungsscheins und zur Abstimmungsberechtigung.

Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.


§ 29a VAbstG – Auswertung von Unterschriften- und Eintragungslisten

Die Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen von Volksinitiative, Volksbegehren und Referendumsbegehren kann mit Hilfe von Stichproben ermittelt werden. Diese Prüfung kann abgebrochen werden, wenn die dafür notwendige Zahl von Eintragungen eindeutig erreicht ist. Wird die notwendige Zahl nicht erreicht, ist auf Antrag der Initiatoren eine Gesamtauswertung der Eintragungen vorzunehmen. Die Auswertung ist öffentlich.


§ 30 VAbstG – Rechenschaftslegung

(1) Die Initiatoren haben die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf Durchführung des Volksentscheids ( § 18 Absatz 1 ) über die Herkunft und drei Monate nach Zustellung des Ergebnisses des Volksentscheids ( § 23 Absatz 6 ) über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids zugeflossen sind, gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft zu legen. § 25 Absatz 2 Nummern 1 und 6 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 ( BGBl. I S. 150 ), zuletzt geändert am 23. August 2011 ( BGBl. I S. 1748 ), gilt entsprechend. Eine unzulässig angenommene Spende ist spätestens bei Abgabe der Rechenschaftslegung an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

(2) Die Initiatoren eines Referendumsbegehrens haben innerhalb von drei Monaten nach dem Abstimmungstag des Referendums gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft über die Herkunft und die Verwendung der Mittel zu legen, die ihnen zum Zweck der Durchführung des Referendumsbegehrens und des Referendums zugeflossen sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Findet auf Grund der Aufhebung eines Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses ein Referendum nicht statt, gilt für die Rechenschaftslegung abweichend von Satz 1 eine Frist von drei Monaten nach Verkündung des Aufhebungsgesetzes oder des Aufhebungsbeschlusses.

(3) Die Initiatoren einer Gegenvorlage in einem Bürgerschaftsreferendum haben innerhalb von drei Monaten nach dem Abstimmungstag gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung der Mittel zu legen, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Gegenvorlage zugeflossen sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Landesabstimmungsleitung erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft unverzüglich über die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Bericht. Der Bericht wird als Bürgerschaftsdrucksache verteilt.


§ 30a VAbstG – Kostenerstattung

(1) Findet ein Volksentscheid statt ( § 18 ), so haben die Initiatoren der Volksinitiative Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele von Volksbegehren und Volksentscheid. Die Volksinitiative wird von den Initiatoren auf eigene Kosten durchgeführt.

(2) Die Höhe der Erstattung ist auf 0,10 Euro für jede gültige Ja-Stimme begrenzt; es werden höchstens 400.000 Stimmen berücksichtigt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Initiatoren der Volksinitiative der Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 30 Absatz 1 nicht nachgekommen sind.

(4) Die Initiatoren des Referendumsbegehrens haben nach Durchführung eines Referendums Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit. Absätze 2 und 3 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle von Ja-Stimmen die gültigen Nein-Stimmen heranzuziehen sind. Stellen die Vertrauenspersonen mehrerer angezeigter Unterschriftensammlungen einen Kostenerstattungsantrag, reduziert sich der Erstattungshöchstbetrag für jede der Initiativen entsprechend zu dem Verhältnis der jeweils von den einzelnen Initiativen eingereichten Unterstützungsunterschriften zum Referendumsbegehren.

(5) Findet auf Grund der Aufhebung eines Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses ein Referendum nicht statt, haben die Initiatoren eines zustande gekommenen Referendumsbegehrens Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit in Höhe von bis zu 20.000 Euro. Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Absätze 1 bis 3 sind auf Gegenvorlagen in einem Bürgerschaftsreferendum entsprechend anzuwenden.


§ 31 VAbstG – Gleichbehandlung

(1) Die Auffassung der Bürgerschaft und der Initiatoren zu dem Gegenstand des Volksentscheids und des Referendums dürfen in Veröffentlichungen des Senats und seiner Behörden nur in gleichem Umfang dargestellt werden.

(2) Die Initiatoren sind bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen der Volksinitiative, des Volksbegehrens, des Volksentscheids, des Referendumsbegehrens und des Referendums sowie der Gegenvorlage in einem Bürgerschaftsreferendum gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln.


§ 31a VAbstG – Fristberechnung

(1) Für die Fristberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Fristen werden nach Tagen berechnet.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine, ausgenommen die Einreichfrist nach § 15 Satz 2 sowie die Fristen nach §§ 26 und 27 , verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen geschützten Feiertag fällt. Mit Ausnahme des Siebenten Abschnitts ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen.


§ 31b VAbstG – Abstimmungsleitung

Die Funktion der Landesabstimmungsleitung wird von der Landeswahlleitung für die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft wahrgenommen. Für die Stellvertretung sowie für die Bezirksabstimmungsleitungen und deren Stellvertretungen gilt Entsprechendes.


§ 31c VAbstG

(weggefallen)


§ 32 VAbstG – Durchführung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. 1.

    die Form und den Inhalt der Unterschriftslisten und Eintragungslisten sowie deren Sammlung,

  2. 2.

    die Eintragungsstellen, die Ausübung des Eintragungsrechts, die Eintragungszeit und den Eintragungsraum,

  3. 3.

    die Eintragung per Brief und über andere in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Verfahren,

  4. 3a.

    die Führung, die Einsichtnahme, die Berichtigung und den Abschluss des Eintragungsverzeichnisses unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für eintragungsberechtigte Personen,

  5. 4.

    die Feststellung der Unterschriften- und Eintragungsergebnisse und ihre Weiterleitung,

  6. 5.

    das Verfahren der Kostenerstattung.

  7. 6.

    den Inhalt des Rechenschaftsberichts der Initiatoren einschließlich der Darstellung von Spenden sowie das Verfahren der Rechenschaftslegung,

  8. 7.

    die Erstellung und Verteilung des Informationsheftes,

  9. 8.

    die Stimmzettel und Abstimmungsunterlagen,

  10. 9.

    die Führung, das Einsehen, die Berichtigung und den Abschluss der Abstimmungsverzeichnisse unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für stimmberechtigte Personen,

  11. 10.

    das Abstimmungsverfahren, insbesondere die Festlegung der örtlich zuständigen Abstimmungsstellen, deren Öffnungszeit und der Briefabstimmung,

  12. 11.

    die Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids und über die Ungültigkeit von Stimmabgaben und

  13. 12.

    die Sicherung und Vernichtung von Unterlagen.


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