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§ 43 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Achter Teil – Entschädigung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 HWG – Erfüllung des Entschädigungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich in den Fällen der §§ 38, 41 und 42 gegen die Trägerin der Wegebaulast. Soweit der Anspruch in den Fällen der §§ 39 und 42 auf Bauarbeiten zurückzuführen ist, richtet er sich gegen die Person, die die Bauarbeiten veranlasst hat; soweit er auf die Ausübung einer Sondernutzung zurückzuführen ist, gegen den Sondernutzerin bzw. den Sondernutzer.

(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung kann nur bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren seit Beendigung der Maßnahme, welche die Entschädigungspflicht auslöst, geltend gemacht werden.

(4) Die Entschädigung wird von der Wegeaufsichtsbehörde durch Bescheid festgesetzt. Gegen den Bescheid ist die Klage vor den ordentlichen Gerichten zulässig. Auf das Vorverfahren und die Klagefrist finden die Vorschriften für das Verwaltungsstreitverfahren entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 37 - 43, Achter Teil - Entschädigung/