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§ 49 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Neunter Teil – Erschließungsbeiträge

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 HWG – Merkmale der endgültigen Herstellung und zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen

(1) Straßen, befahrbare Wege und Plätze sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht und die Flächen mindestens mit einer Fahrbahn versehen und Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind. Für sie gelten ferner folgende Merkmale:

  1. 1.

    Fahrbahnen und Parkflächen müssen mit einer festen Decke aus Asphalt, Beton Reihensteinpflaster, Kleinpflaster oder anderem gleichwertigem Material versehen und gegen die übrigen Flächen durch Bordsteine, Straßenrinnen oder Trennstreifen abgegrenzt sein;

  2. 2.

    Nebenflächen müssen

    1. a)

      als Radwege mit einer festen Decke aus Asphalt, Beton oder anderem gleichwertigen Material versehen sein

    2. b)

      als Grünanlagen durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sein

    3. c)

      als offene Entwässerungseinrichtungen in Form eines Grabens, einer Mulde oder Rinne ausgebildet sein und eine naturnahe Profilsicherung aus Rasen, Bepflanzung, Steinschüttung oder anderem gleichwertigen Material aufweisen,

    4. d)

      im Übrigen mindestens mit gewetzter Schlacke befestigt sein.

(2) Mischflächen im Sinne von § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind endgültig hergestellt, wenn

  1. 1.

    ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht,

  2. 2.

    eine feste Decke aus Asphalt, Beton, Reihensteinpflaster, Kleinpflaster oder anderem gleichwertigen Material in einer für das Befahren mit Kraftfahrzeugen geeigneten Breite hergestellt ist und die übrigen Flächen mindestens mit gewetzter Schlacke befestigt oder durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sind,

  3. 3.

    Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind.

(3) Nicht befahrbare Wege im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB sind endgültig hergestellt, wenn

  1. 1.

    ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht,

  2. 2.

    ein Belag aus Betonplatten oder anderem gleichwertigen Material in mindestens 1,5 m Breite hergestellt ist,

  3. 3.

    die übrigen Flächen mindestens mit gewälzter Schlacke befestigt oder durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sind,

  4. 4.

    Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die endgültige Herstellung von Teileinrichtungen nach § 48.

(5) Die Festsetzung von Beiträgen nach § 46 ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens nach dem Ablauf von 20 Jahren nach Ende des Kalenderjahres ausgeschlossen, in dem die Erschließungsanlage für die Beitragspflichtige beziehungsweise den Beitragspflichtigen erkennbar den an sie zu stellenden technischen Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sowie dem jeweiligen technischen Bauprogramm entspricht.

(6) Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen und der Abschluss der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 6 von § 48 sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 44 - 59, Neunter Teil - Erschließungsbeiträge/
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