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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 1 - 5, Erster Teil - Einleitende Bestimmungen/
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§ 5 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Erster Teil – Einleitende Bestimmungen
§ 5 HWG – Haftung
Die Rechte und Pflichten, die der Freien und Hansestadt Hamburg und ihren Bediensteten in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes insbesondere mit der Anlage, Unterhaltung und Benutzung der öffentlichen Wege zustehen oder obliegen, bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die Pflichten werden als Amtspflicht im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes von den Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg erfüllt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 1 - 5, Erster Teil - Einleitende Bestimmungen/
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