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§ 6 AbfAEV
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Titel: Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfAEV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 AbfAEV – Sachkunde des sonstigen Personals

Die Sachkunde des sonstigen Personals nach § 53 Absatz 2 Satz 2 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfordert, dass das sonstige Personal auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes betrieblich eingearbeitet wird und über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt. Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen. Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Einarbeitungsplan schriftlich erstellt und ihr vorgelegt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfAEV - Anzeige- und Erlaubnisverordnung/§§ 3 - 6, Abschnitt 2 - Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen/