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§ 8b BremVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 8b BremVerfSchG – Einsatz von Personen zur Informationsbeschaffung

(1) Die Verpflichtung einer Person nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    dies zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist,

  2. 2.

    die einzusetzende Person weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit des Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmt,

  3. 3.

    die einzusetzende Person volljährig ist,

  4. 4.

    die einzusetzende Person keine Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat oder während des Zeitraums ihrer Verpflichtung begeht,

  5. 5.

    Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Person nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht auf Dauer die alleinige Lebensgrundlage sind,

  6. 6.

    sichergestellt ist, dass die Geld- und Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Person nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht zur erheblichen Finanzierung des Beobachtungsobjektes eingesetzt werden,

  7. 7.

    die einzusetzende Person nicht an einem Aussteigerprogramm des Bundes oder eines Landes teilnimmt und

  8. 8.

    die einzusetzende Person nicht Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes oder deren Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist.

(2) Die Verpflichtung und der Einsatzbereich von Personen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 sind von der Leitung der Verfassungsschutzbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. Der Einsatz ist fortlaufend zu dokumentieren. Die Verantwortlichkeit der oder des zur Führung einer Person im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingesetzten Mitarbeiterin oder Mitarbeiters der Verfassungsschutzbehörde ist zeitlich zu befristen. Das Nähere zum Einsatz von Personen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die nach Anhörung der Parlamentarischen Kontrollkommission erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstvorschrift ist die Parlamentarische Kontrollkommission zu hören.

(3) Personen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen auch in Vereinigungen eingesetzt werden und sich an ihnen als Mitglieder beteiligen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

(4) (weggefallen)

(5) Der Senator für Inneres oder seine Vertreterin oder sein Vertreter entscheidet auf Vorschlag der Verfassungsschutzbehörde darüber, bei welchem Beobachtungsobjekt im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 dauerhaft Personen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eingesetzt werden dürfen. Der Vorschlag ist von der Leitung der Verfassungsschutzbehörde zu begründen. Der Einsatz von Personen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist erst nach Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission zulässig. Bei Gefahr im Verzuge kann der Senator für Inneres oder seine Vertreterin oder sein Vertreter anordnen, dass die Entscheidung bereits vor der Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission vollzogen wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen. Die Maßnahme ist umgehend zu beenden, wenn die Parlamentarische Kontrollkommission dem Einsatz nicht zustimmt.

(6) Der Senator für Inneres unterrichtet im Abstand von höchstens 6 Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission über die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen und den Einsatz von verdeckt ermittelnden Beamten nach den Absätzen 1 bis 4.

(7) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und die Strafverfolgungsbehörden sind zu unterrichten. Im Rahmen des § 21 Absatz 1 Nummer 2 ist vor der Übermittlung nur zwischen dem staatlichen Interesse an einer Strafverfolgung und einer Gefährdung von Leib und Leben der beteiligten Personen abzuwägen. Bestehen tatsächliche oder rechtliche Zweifel an der rechtswidrigen Verwirklichung eines Straftatbestandes von erheblicher Bedeutung und der Senator für Inneres will die Maßnahme fortsetzen, hat er vor der Fortsetzung die Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann der Senator für Inneres oder seine Vertreterin oder sein Vertreter anordnen, dass die Entscheidung bereits vor der Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission fortgesetzt wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen. Die Maßnahme ist umgehend zu beenden, wenn die Parlamentarische Kontrollkommission der Fortsetzung nicht zustimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVerfSchG,HB - Bremisches Verfassungsschutzgesetz/