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§ 29 BremVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremVerfSchG – Geschäftsordnung, Geheimhaltung

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wählt eine Person, die den Vorsitz ausübt und gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Sitzungsunterlagen und -protokolle von den Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission oder ihren stellvertretenden Mitgliedern eingesehen werden können. Beschlüsse der Parlamentarischen Kontrollkommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz ausübt.

(2) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission und die ständigen Gäste der Parlamentarischen Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Parlamentarischen Kontrollkommission.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied und den ständigen Gästen des Gremiums erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen.

(4) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVerfSchG,HB - Bremisches Verfassungsschutzgesetz/
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