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§ 11 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 LRHG – Geschäftsverteilung

Vor Beginn eines Haushaltsjahres verteilen die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und das dienstälteste Mitglied des Landesrechnungshofs die Geschäfte auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete und entscheiden, welche Mitglieder die Abteilungen und Prüfungsgebiete leiten. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Vor ihrer Entscheidung haben sie den Senat zu hören. Innerhalb des Haushaltsjahres kann die Geschäftsverteilung nur aus zwingenden Gründen (zum Beispiel Überlastung, Wechsel oder dauernde Behinderung einzelner Mitglieder) geändert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LRHG,NI - Landesrechnungshofgesetz/
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