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§ 2 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 LRHG – Zusammensetzung und Organisation

(1) Mitglieder des Landesrechnungshofs sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren zu Mitgliedern ernannten Beamtinnen und Beamten. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht weniger als fünf betragen.

(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs bilden den Senat.

(3) Zum Landesrechnungshof gehören auch die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten sowie weitere Bedienstete.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LRHG,NI - Landesrechnungshofgesetz/
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