(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist die Planung und Finanzierung teilstationärer und vollstationärer Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Zweck des Gesetzes ist es, im Land Berlin eine qualitativ angemessene, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgungsstruktur für Pflegebedürftige zu gewährleisten. Die pflegerische Versorgung soll regional ausgeglichen sein sowie aufeinander abgestimmt und bei geeigneten Angeboten vorrangig durch nicht öffentliche Träger sichergestellt werden. Ein Vorrang der teilstationären Einrichtungen (Tages- und Nachtpflege) und Einrichtungen der Kurzzeitpflege vor vollstationären Einrichtungen der Langzeitpflege ist zu berücksichtigen. Die Pflegebedürftigen sollen weitestgehend von Beiträgen zu Aufwendungen im Sinn des § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entlastet werden.
(3) Zu diesem Zweck hat die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung mit den Bezirken, den Trägern der Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen unter Beteiligung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eng und vertrauensvoll im Interesse der Pflegebedürftigen zusammenzuwirken.
(1) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung stellt zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele einen Landespflegeplan für teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf und führt ihn regelmäßig fort. Der Landespflegeplan weist den Bestand an Pflegeplätzen nach regionaler Gliederung, Standort, Träger, Platzzahl und besonderen Zielgruppen aus. Er trifft Aussagen über die notwendige Versorgungsstruktur, vorhandene Defizite in der Versorgungsstruktur und die vorgesehene Entwicklung. Bei der Aufstellung des Landespflegeplans werden die Bezirke und der Landespflegeausschuss nach § 92 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung beteiligt. Der Landespflegeplan und die Investitionsplanung werden dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vorgelegt. Der Landespflegeplan wird von der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung veröffentlicht.
(2) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung stellt im Vorfeld der Einzelförderung nach § 5 Abs. 1 auf der Grundlage der beantragten und geprüften Mittelbedarfe für die beabsichtigten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ziele des Landespflegeplans ein Investitionsprogramm für Pflegeeinrichtungen auf. Das Investitionsprogramm findet Berücksichtigung bei der Aufstellung der Investitionsplanung des Senats unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Investitionsprogramm und die Investitionsplanung besteht nicht.
(1) Ein Anspruch auf Einzelförderung wird erst durch die rechtskräftige Bewilligung von Fördermitteln begründet. Die Einzelförderung nach § 5 Abs. 1 erfolgt in der Regel anteilig.
(2) Für Pflegeeinrichtungen, die nach anderen Rechtsvorschriften Leistungsansprüche für die nach diesem Gesetz geförderten Sachverhalte haben, vermindert sich der Anspruch auf Fördermittel entsprechend. Dies gilt auch, soweit der Pflegeeinrichtung Finanzierungsmöglichkeiten durch Dritte zur Verfügung stehen. Die gesonderte Berechnung von Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählt nicht dazu.
(3) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Bewilligung von Fördermitteln nach diesem Gesetz. Die Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. Für landeseigene Pflegeeinrichtungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Der Träger der Pflegeeinrichtung hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen und dazu auf Verlangen die Geschäftsunterlagen vorzulegen. Bei der Einzelförderung nach § 5 Abs. 1 prüft die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung abschließend die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel und stellt das Ergebnis der Prüfung durch einen Prüfbescheid fest. Bei der Pauschalförderung nach § 6 gilt die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel mit dem Nachweis der nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen als nachgewiesen.
Zu § 3: Geändert durch G vom 19. 12. 2005 (GVBl. S. 792).
(1) Förderfähig nach Maßgabe der §§ 5 und 6 sind im Bereich der teilstationären und der vollstationären Pflege betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung sowie betriebsnotwendige Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern (Nutzungsentgelte).
(2) Fördermittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes nur bewilligt, soweit und solange
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Trägers einer Pflegeeinrichtung können Investitionsaufwendungen einzeln gefördert werden, die entstehen für
wenn die Aufwendungen die durch Rechtsverordnung bestimmten Wertuntergrenzen pro Maßnahme übersteigen. Im Rahmen einer Förderung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden betriebsnotwendige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände ganz oder teilweise mitgefördert.
(2) Die Einzelförderung erfolgt auf der Grundlage eines Festbetrages. Der Festbetrag umfasst die voraussichtlichen förderfähigen Gesamtkosten. Auf der Grundlage des Festbetrages wird der Förderanteil bestimmt.
(3) Die Baukostenhöchstwerte betragen für vollstationäre Einrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege bei
Bei teilstationären Einrichtungen wird ein Abschlag von 50 vom Hundert vorgenommen. Kosten für Investitionsmaßnahmen, die über den Baukostenhöchstwerten nach den Sätzen 1 und 2 liegen, sind keine gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung.
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erhält der Träger einer Pflegeeinrichtung für Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung für die zum 1. Januar eines jeden Jahres vorgehaltenen Plätze feste jährliche Beträge (Jahrespauschale)
höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen und nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen. Die Jahrespauschale wird unabhängig von der Art der Verwendung von den gemäß § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen im Förderjahr abgezogen.
(1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich abweichende Regelungen trifft, gelten für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ein rechtmäßiger Bewilligungsbescheid ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn Fördermittel entgegen den Regelungen dieses Gesetzes verwendet werden.
(3) Ein rechtmäßiger Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
Bei der Einzelförderung nach § 5 darf von dem Widerruf nach Satz 1 Nr. 1 nur abgesehen werden, wenn die Pflegeeinrichtung die Veränderung im Einvernehmen mit der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung vornimmt. Entstehen durch die Veränderung wirtschaftliche Nachteile bei den Beschäftigten, sind die auf Grund eines Verzichts des Widerrufs nach Satz 2 nicht zurückgeforderten Fördermittel zweckgebunden für die Milderung dieser Nachteile, insbesondere für die Finanzierung des Sozialplans, einzusetzen. Auf den Widerruf eines Bewilligungsbescheides für pauschale Fördermittel kann auch verzichtet werden, wenn und soweit die von der Pflegeeinrichtung gemäß § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechneten Aufwendungen um die Höhe dieser Fördermittel reduziert wurden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits geleistete Fördermittel zu erstatten. Die zu erstattenden Fördermittel sind durch schriftlichen Bescheid festzusetzen.
(2) Der Umfang der Erstattung richtet sich nach der Höhe der bewilligten Fördermittel. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft, hergestellt, instandgesetzt oder instandgehalten worden sind, mindert sich der Rückforderungsanspruch entsprechend der abgelaufenen Zweckbindungsdauer, die sich entweder aus dem Bewilligungsbescheid ergibt oder der durchschnittlichen Nutzungsdauer entspricht. Bei anteiliger Förderung ist der Rückforderungsanspruch entsprechend anteilig begrenzt.
(3) Für die Verzinsung von Rückforderungsansprüchen gilt § 49a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Klage gegen die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung von Fördermitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Rückforderungsansprüche des Landes aus der Einzelförderung und der Förderzweck sollen regelmäßig in geeigneter Weise dinglich gesichert werden.
(6) Für ausgezahlte Fördermittel aus der Einzelförderung, die nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet werden, ist § 49a Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt, soweit Fördermittel in Anspruch genommen werden, obwohl Eigenmittel anteilig einzusetzen sind.
Zu § 8: Geändert durch G vom 19. 12. 2005 (GVBl. S. 792).
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin e. V. und die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung betreiben, sind verpflichtet, der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung die für Zwecke der Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Daten der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen dürfen nur in anonymisierter Form übermittelt werden.
(2) Name, Anschrift und Träger der Pflegeeinrichtungen, Art und Umfang des Leistungsangebots sowie Entgelte, Zuschläge und Vergütungen dürfen in einem Verzeichnis der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht werden.
(1) Diese Übergangsregelung gilt für Pflegeeinrichtungen, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unter Einsatz von Finanzmitteln nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2002 einen Bewilligungsbescheid erhalten.
(2) Im Fall einer Anteilsfinanzierung darf die Belastung der Pflegebedürftigen 20 vom Hundert des Festbetrages nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Kosten für Wiederbeschaffungs-, Ergänzungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand sowie Nutzungsentgelte für bewegliche Anlagegüter dürfen für ein Jahr nach der Inbetriebnahme der geförderten Einrichtung grundsätzlich nicht gemäß § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden. Danach dürfen neben den nach Satz 1 zulässigen Belastungen nur neu entstandene Aufwendungen auf die Bewohner umgelegt werden. Im Falle einer Vollfinanzierung dürfen ab dem 1. Januar 2003, frühestens jedoch ab Inbetriebnahme der geförderten Einrichtung, nur neu entstandene Aufwendungen auf die Bewohner umgelegt werden.
(3) Die Bewohner dürfen grundsätzlich nicht mit Altrestbuchwerten belastet werden; Grundstückskosten dürfen nicht, Nutzungsentgelte für Gebäude nicht für einen Zeitraum von 33 Jahren nach Inbetriebnahme der geförderten Einrichtung gemäß § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden.
(4) Die Berechnungsverbote beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.
(5) Abweichend von § 8 Abs. 3 und 6 ist bei nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes geförderten Baumaßnahmen ein Zinssatz von 6 vom Hundert zu Grunde zu legen.
Zu § 10: Geändert durch G vom 19. 12. 2005 (GVBl. S. 792).
(1) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung insbesondere
(2) Die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wertgrenzen nach § 5 Abs. 3 neu festzusetzen.
Bei stationären Pflegeeinrichtungen, deren Pauschalförderung ab dem 1. Januar 2003 entfällt, wird die aktuelle Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch um den bis zum 31. Dezember 2002 aus der Pauschalförderung resultierenden Minderbetrag erhöht, soweit nicht Verrechnungstatbestände entgegenstehen. Bei Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen wird vom 1. Januar 2003 an die Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe des zusätzlichen Pauschalförderanspruchs gemindert.