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§ 4 Nds. NiRSG
Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. NiRSG
Gliederungs-Nr.: 21069
Normtyp: Gesetz

§ 4 Nds. NiRSG – Verantwortung für öffentliche Spielplätze

Die Gemeinden sind für den Schutz der Benutzerinnen und Benutzer von öffentlichen Spielplätzen vor Passivrauchen und vor den Gefahren verantwortlich, die von beim Rauchen entstehenden Abfällen ausgehen.

Zu § 4: Geändert durch G vom 10. 12. 2008 (Nds. GVBl. S. 380) und 17. 5. 2022 (Nds. GVBl. S. 304).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. NiRSG,NI - Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz/
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