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Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVVergVO
Gliederungs-Nr.: 35507
Normtyp: Rechtsverordnung

Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst
(Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)

Vom 14. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 462 - VORIS 35507 -)

Geändert durch Verordnung vom 12. August 2022 (Nds. GVBl. S. 485)

Aufgrund des § 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 287), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher  
  
Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher1
Vorläufige Vergütung2
Vergütung bei Verhinderung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers oder Erkrankung einer Bürokraft3
Festsetzung der Vergütung4
Zusätzliche Vergütung5
  
Zweiter Abschnitt  
Andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte  
  
Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung6
Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst einer Kommune7
  
Dritter Abschnitt  
Schlussvorschriften  
  
Übergangsregelung8
Inkrafttreten9


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVVergVO,NI - Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung/
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