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Art. 23 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 23 LJagdG – Zu § 21 BJagdG

(1) Der Revierinhaber hat für jedes Jagdjahr, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand einen Abschussplan aufzustellen und bis zum 26. Februar eines jeden Jahres der Jagdbehörde nach vorgeschriebenem Muster vorzulegen. Dies gilt auch für Abschusspläne, die innerhalb von Hegegemeinschaften aufgestellt werden. Der Abschussplan ist zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht, beim Schalenwild auch nach Altersstufen und Stärkeklassen zu gliedern.

(2) Die Jagdbehörde bestätigt im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat den Abschussplan oder setzt ihn, sofern der Revierinhaber bis zum vorgeschriebenen Termin keinen ordnungsmäßigen Abschussplan vorgelegt hat, fest. Der Revierinhaber - bei verpachteten Jagdbezirken auch der Verpächter - erhält eine Ausfertigung des bestätigten oder festgesetzten Abschussplanes; eine Ausfertigung verbleibt der Jagdbehörde.

(3) Ist ein Einvernehmen zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat über die Festsetzung des Abschussplanes gemäß Absatz 2 oder über Bestätigung des Abschussplanes gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes nicht zu erzielen, so entscheidet über die Festsetzung oder Bestätigung die Landesjagdbehörde.

(4) Der Revierinhaber hat der Jagdbehörde jedes abgeschossene Stück Schalenwild unverzüglich zu melden. Die Jagdbehörde kann verlangen, dass Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten Schalenwildes auf einer Trophäenschau vorgelegt werden. Wird der Abschussplan durch den Revierinhaber nicht erfüllt, so kann ihn die Jagdbehörde zur Erfüllung des Abschussplanes mit Mitteln des Verwaltungszwanges anhalten. Sie kann für Jagdbezirke, in denen Schalenwild erhebliche Wildschäden verursacht oder in denen Kulturen auf großen Flächen, insbesondere Aufforstungsflächen nach Naturkatastrophen, durch Schalenwild besonders gefährdet werden, verfügen, dass das erlegte Schalenwild jeweils einem Beauftragten der Jagdbehörde körperlich vorzuzeigen oder dass ein bestimmter Teil eines jeden Stückes der Jagdbehörde einzureichen ist.

(5) Über den erfolgten Abschuss des Wildes, des Raubzeugs sowie der wildernden Hunde und Katzen und über das Fallwild hat der Revierinhaber eine Abschussliste zu führen, die der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen ist. Die jährliche Jagdstrecke ist der Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.

(6) Die Jagdbehörde kann bestimmen, dass für den Abschussplan und die Abschussliste bestimmte Muster zu verwenden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LJagdG,HB - Landesjagdgesetz/