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Art. 24 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 24 LJagdG – Zu § 21 Abs. 3, § 22 BJagdG

(1) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.
    nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur die Jagdzeiten für Tiere, die nach dem Landesrecht jagdbar sind, zu bestimmen; § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden,
  2. 2.
    aus Gründen der Wildhege die Jagdzeiten für Tiere, die nach dem Bundesjagdgesetz jagdbar sind, abzukürzen oder aufzuheben,
  3. 3.
    den Abschuss von Wildarten, deren Bestand bedroht ist, dauernd oder auf Zeit zu verbieten,
  4. 4.
    zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege oder Landeskultur bei Störungen des biologischen Gleichgewichts oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten aufzuheben,
  5. 5.
    die Jagd auf Tiere ohne Jagdzeit oder unbeschränkt auch während ihrer Setzzeit die Jagd auf Schwarzwild, Wildkaninchen oder Füchse sowie während ihrer Brutzeit auf Ringeltauben, Türkentauben, Silber- und Lachmöwen zuzulassen, um eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder sonstige schwere Schäden zu verhindern,
  6. 6.
    das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus besonderen Gründen einzuschränken,
  7. 7.
    zur Verhütung von Vogelschäden im Luftverkehr geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Vergrämung des Federwilds oder die dauernde Abhaltung des Federwildes im Bereich von Flughäfen zur Folge haben.

(2) Die Landesjagdbehörde kann im Einzelfall gestatten:

  1. 1.
    zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen; das gilt auch für Tiere ohne Jagdzeit,
  2. 2.
    Wild in der Schonzeit lebend zu fangen,
  3. 3.
    zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Zwecke der Aufzucht Gelege des Federwildes auszunehmen,
  4. 4.
    Nestlinge oder Ästlinge der Habichte für Zwecke der Beizjagd auszuhorsten,
  5. 5.
    Federwild zu wissenschaftlichen Zwecken mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LJagdG,HB - Landesjagdgesetz/