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§ 6 NKPG
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKPG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 6 NKPG – Beratung

Die Prüfungsbehörde kann zu prüfende Stellen sowie Einrichtungen und Unternehmen nach § 1 Abs. 2 auf deren Verlangen in Fragen der Wirtschaftlichkeit und Organisation gegen Erstattung der Kosten beraten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKPG,NI - Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz/
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