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§ 3 BremImSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremImSchG – Abwehr von Immissionen und Schutz vor Gefahren durch Störfälle

(1) Zur Abwehr anderer schädlicher Umwelteinwirkungen als Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen durch Anlagen und Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind § 22 Absatz 1 Satz 1, §§ 24, 25 Absatz 1, §§ 26, 29 Absatz 2, §§ 31 und 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) § 1 Absatz 1, §§ 3 bis 12, § 19 Absatz 1, 2 und 6, § 20 der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs-, Informations- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend.

(3) Die §§ 13 bis 17 und 19 Absatz 3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremImSchG,HB - Bremisches Immissionsschutzgesetz/