Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SVG - Soldatenversorgungsgesetz/§§ 3 - 79a, Teil 2 - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung/§§ 63c - 63g, Abschnitt 6 - Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen/
Dokument
§ 63g SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht
Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung → Abschnitt 6 – Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
§ 63g SVG – Anrechnung von Geldleistungen
§ 90 gilt entsprechend.
Zu § 63g: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SVG - Soldatenversorgungsgesetz/§§ 3 - 79a, Teil 2 - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung/§§ 63c - 63g, Abschnitt 6 - Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140631,88
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140631,88
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.