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§ 65 SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht

Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung → Abschnitt 7 – Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

Titel: Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVG
Gliederungs-Nr.: 53-4
Normtyp: Gesetz

§ 65 SVG – Krankheits- und Gewahrsamszeiten

Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

  1. 1.

    insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam ( § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung ) oder

  2. 2.

    auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung

befunden hat.

Zu § 65: Geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17) und 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SVG - Soldatenversorgungsgesetz/§§ 3 - 79a, Teil 2 - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung/§§ 64 - 69, Abschnitt 7 - Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit/