Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Teil 6 – Schlussvorschriften
§ 104 SVG – Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
1Für Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar
- 1.
im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder
- 2.
der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,
beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. 2Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.
Zu § 104: Neugefasst durch G vom 29. 11. 2018 (BGBl I S. 2232), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SVG - Soldatenversorgungsgesetz/§§ 89 - 108, Teil 6 - Schlussvorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140631,180
Keine Zitierungen vorhanden.