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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SVG - Soldatenversorgungsgesetz/§§ 3 - 79a, Teil 2 - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung/§§ 14 - 40, Abschnitt 2 - Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten/§§ 39 - 40, Unterabschnitt 8 - Berufsförderung der Berufssoldaten/
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§ 40 SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten → Unterabschnitt 8 – Berufsförderung der Berufssoldaten
§ 40 SVG – Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben
1Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. 2Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Absatz 4 gewährt werden. 3 § 7a gilt entsprechend.
Zu § 40: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SVG - Soldatenversorgungsgesetz/§§ 3 - 79a, Teil 2 - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung/§§ 14 - 40, Abschnitt 2 - Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten/§§ 39 - 40, Unterabschnitt 8 - Berufsförderung der Berufssoldaten/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140631,53
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