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Art. 11 AufnG
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-5-I
Normtyp: Gesetz

Art. 11 AufnG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 5 Abs. 2 und 3 am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2022 treten die Art. 7 und 10a außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AufnG,BY - Aufnahmegesetz/
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