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- § 7 Nds. SÜG, Stufen der Sicherheitsüberprüfung
- § 8 Nds. SÜG, Sicherheitserklärung
- § 9 Nds. SÜG, Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung
- § 10 Nds. SÜG, Anhörung zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen
- § 11 Nds. SÜG, Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
- § 12 Nds. SÜG, Vorläufige Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
- § 13 Nds. SÜG, Unterrichtung über sicherheitserhebliche Erkenntnisse
- § 14 Nds. SÜG, Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung