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§ 25 KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

V. Teil – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 610
Normtyp: Gesetz

§ 25 KAG – Rechts- und Verwaltungsverordnungen

(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Kommunalpolitischen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zu fassen, wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Bundesrechts notwendig wird.

(2) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrages und zum Verfahren der Erstattung nach § 8a zu treffen. Ergibt die Überprüfung nach § 8a Absatz 2 eine wesentliche Belastung für die Gemeinden und Gemeindeverbände, wird insoweit ein entsprechender Belastungsausgleich für die Zeit seit dem in § 8a Absatz 2 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt ebenfalls durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KAG,NW - Kommunalabgabengesetz/§§ 22 - 26, V. Teil - Schlussvorschriften/
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