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§ 13 HAG
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)

Titel: Heimarbeitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAG
Gliederungs-Nr.: 804-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HAG – Arbeitsschutz

(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Gewerbezweige oder bestimmte Arten von Beschäftigungen oder Arbeitsstätten Rechtsverordnungen zur Durchführung des Arbeitsschutzes durch die in Heimarbeit Beschäftigten und ihre Auftraggeber erlassen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates Heimarbeit, die mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Beschäftigten verbunden ist, durch Rechtsverordnung verbieten.

Zu § 13: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 12 - 16a, Fünfter Abschnitt - Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)/