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§ 12a KAG
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Kommunalabgabengesetz - KAG -
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 12a KAG – Abgabenbescheide

(1) Mehrere von demselben Abgabenschuldner geschuldete Abgaben können auch durch zusammengefassten Bescheid festgesetzt und erhoben werden.

(2) In Bescheiden über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Abgaben, sind neue Bescheide zu erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KAG,SL - Kommunalabgabengesetz/§§ 12 - 12b, Dritter Abschnitt - Verfahren/
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