NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 5 BB-NMitglOG
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BB-NMitglOG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 BB-NMitglOG – Höhe der Aufwandsentschädigung  (1)

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt fünfzehn vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bremischen Abgeordnetengesetzes . Für die Anpassung der Aufwandsentschädigung gilt § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Vom 5. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 489)

Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 411) wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsentschädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 ermittelte Maßzahl beträgt 7,15 %.

Demnach beträgt ab 1. Juli 2023

-die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft876,57 Euro

Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: MagGBV,HB
Gliederungs-Nr.: 315-c-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Vom 16. April 1999 (Brem.GBl. S. 67)


§ 1 MagGBV – Auszüge und Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis

Der nach § 2 Abs. 3 und 4 der Grundbuchordnung vorzulegende Auszug und andere Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis bedürfen keiner Beglaubigung, wenn sie maschinell hergestellt sind und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen und Angaben besteht.


§ 2 MagGBV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe ( § 128 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung ) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.


§ 3 MagGBV – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung ( § 70 der Grundbuchverfügung ) angelegt werden.

(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.


§ 4 MagGBV – Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Zur Datenverarbeitung im Auftrag der Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven wird eine zentrale Grundbuchspeicherstelle für die Freie Hansestadt Bremen errichtet.

(2) Die zentrale Grundbuchspeicherstelle wird beim Landeseigenbetrieb Justiz-Dienstleistungen Bremen betrieben.


§ 5 MagGBV – Elektronisches Dienstsiegel

(1) Die Grundbuchämter führen das kleine bremische Siegel mit dem grossen bremischen Wappen.

(2) Die Umschrift lautet bei elektronisch erzeugten Dienstsiegeln im oberen Halbkreis: "Freie Hansestadt Bremen" und im unteren Halbkreis "Amtsgericht".


§ 6 MagGBV – Abrufverfahren

Zuständige Behörde für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.


§ 7 MagGBV – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum...". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum...". § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.


§ 8 MagGBV – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


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