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§ 21 NVwKostG
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwKostG
Gliederungs-Nr.: 20220010000000
Normtyp: Gesetz

§ 21 NVwKostG – Inkrafttreten (1)

Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwKostG,NI - Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz/
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