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§ 7 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEntG
Referenz: 214-a-1

§ 7 BremEntG

(1) Für die Kosten des Enteignungsverfahrens gilt § 121 des Bundesbaugesetzes entsprechend mit folgender Maßgabe:

Hatte der zu Enteignende einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung seiner Interessen vor der Enteignungsbehörde beauftragt, so hat der Enteignungsbegünstigte ihm die Auslagen des Bevollmächtigten und die Gebühren bis zu einer vollen Gebühr zu erstatten, wenn die Enteignungsbehörde die Zuziehung eines Bevollmächtigten für erforderlich erklärt. Geschäftswert ist in diesem Fall der Betrag der rechtswirksam festgesetzten oder durch Einigung erzielten Entschädigung. Übersteigt die festgesetzte oder durch Einigung erzielte Entschädigung das Angebot des Enteignungsbegünstigten, so hat er dem zu Enteignenden auch die weiteren insoweit entstandenen Gebühren zu erstatten. Geschäftswert ist für diese weiteren Gebühren der Unterschiedsbetrag zwischen der endgültigen Entschädigung und dem letzten Angebot des Enteignungsbegünstigten vor Einleitung des Enteignungsverfahrens.

(2) Der Geschäftswert wird durch Beschluss der Enteignungsbehörde festgesetzt, und zwar auch dann, wenn das Enteignungsverfahren vor seinem rechtswirksamen Abschluss gegenstandslos wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEntG,HB - Enteignungsgesetz/
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