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§ 16 UntAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: UntAusschG
Gliederungs-Nr.: 1100-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 UntAusschG – Sitzungspolizei

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige, Beistände und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnung nicht Folge leisten, können auf Beschluss des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Beistände, Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung bei dem zuständigen Gericht eine Ordnungsstrafe in Geld oder Haft beantragen.

(4) Die Ordnungsstrafe wird auf Veranlassung des Vorsitzenden der Untersuchungsausschusses durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/UntAusschG,HB - Untersuchungsausschussgesetz/