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§ 10 LWaldG
Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Landeswaldgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LWaldG,HH
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 LWaldG

(1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald

  1. 1.
    außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder offenes Licht gebraucht,
  2. 2.
    Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
  3. 3.
    eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist, errichtet,

bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist. Sie kann Bedingungen und Auflagen enthalten.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht:

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1

    1. a)

      der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,

    2. b)

      die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit,

    3. c)

      Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,

    4. d)

      Besitzer auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Kronenüberhang des Waldes mindestens 15 Meter beträgt;

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Personen, denen die Errichtung einer Anlage baurechtlich oder gewerberechtlich genehmigt wurde.

(3) In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald außerhalb von Gebäuden oder Forst- und Dienstfahrzeugen nicht geraucht werden. In der übrigen Zeit ist das Rauchen nur auf Straßen und Wegen gestattet.

(4) Es ist verboten, brennende oder glimmende Gegenstände oder Werkstoffe aus Glas im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern von ihm wegzuwerfen, zurückzulassen oder sonst unvorsichtig mit ihnen umzugehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LWaldG,HH - Landeswaldgesetz/