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Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAGKrW-/AbfG,HB
Gliederungs-Nr.: 2129-e-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125)

Geändert durch Gesetz vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 126, 138)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Einleitende Bestimmungen  
  
Ziel des Gesetzes1
Pflichten der öffentlichen Hand2
  
Abschnitt 2  
Öffentliche Entsorgung  
  
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger3
Ortsrechtliche Regelungsbefugnisse4
Abfallberatungspflicht5
Abfallwirtschaftkonzepte und Abfallbilanzen6
Andienung und Überlassung gefährlicher Abfälle7
Gebühren8
Datenerhebung und -verarbeitung9
  
Abschnitt 3  
Abfallwirtschaftsplanung  
  
Abfallwirtschaftsplanung10
Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes11
  
Abschnitt 4  
Abfallentsorgungsanlagen  
  
Veränderungssperre12
Enteignung13
Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung14
Pflichten des Eigentümers15
  
Abschnitt 5  
Abfallüberwachung  
  
Unzulässige Abfallentsorgung16
Kosten der abfallbehördlichen Überwachung17
Sachverständige18
Anordnung für den Einzelfall19
  
Abschnitt 6  
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten  
  
Sachlich und örtlich zuständige Behörden20
Ordnungswidrigkeiten21
Inkrafttreten/Außerkrafttreten22


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAGKrW-/AbfG,HB - Ausführungsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz/
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