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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/KAG,SH - Kommunalabgabengesetz/§§ 3 - 10, Abschnitt II - Die einzelnen Abgaben/
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§ 4 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Die einzelnen Abgaben
§ 4 KAG – Gebühren
(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
(2) Die Gebühren sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. Ermäßigungen können aus sozialen Gründen oder zu sozialen oder kulturellen Zwecken oder Veranstaltungen ortsansässiger natürlicher oder juristischer Personen, die für jedermann frei zugänglich sind, gewährt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/KAG,SH - Kommunalabgabengesetz/§§ 3 - 10, Abschnitt II - Die einzelnen Abgaben/
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