Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KAG-LSA,ST - Kommunalabgabengesetz/§§ 10 - 14, Dritter Teil - Verfahrensvorschriften/
Dokument
§ 14 KAG-LSA
Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Dritter Teil – Verfahrensvorschriften
§ 14 KAG-LSA – Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung
(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen zu erheben nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als zehn Euro ist.
(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.
(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleichhohe Raten entstehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KAG-LSA,ST - Kommunalabgabengesetz/§§ 10 - 14, Dritter Teil - Verfahrensvorschriften/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=174999,21
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=174999,21
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.