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§ 14 KAG-LSA
Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Teil – Verfahrensvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KAG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2022.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 KAG-LSA – Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung

(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen zu erheben nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als zehn Euro ist.

(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.

(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleichhohe Raten entstehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KAG-LSA,ST - Kommunalabgabengesetz/§§ 10 - 14, Dritter Teil - Verfahrensvorschriften/
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