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§ 39a SächsKAG
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKAG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 39a SächsKAG – Anpassung der Satzungen an die durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz geänderte Rechtslage

Die örtlichen Satzungen gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 1. Januar 2006 anzupassen. Die Änderungssatzungen können rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 38 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz - SächsVwModG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) in Kraft gesetzt werden. § 2 Absatz 2 gilt auch für Satzungen, die nach bisherigem Recht erlassen worden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsKAG,SN - Sächsisches Kommunalabgabengesetz/§§ 37 - 40, Abschnitt 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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