Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1 KAG M-V
Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

1. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6140-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 KAG M-V – Kommunalabgaben

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.

(2) Ämter und Zweckverbände können in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. Entsprechendes gilt für Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit ihnen gemäß § 70 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung das Recht eingeräumt wurde, Abgabensatzungen zu erlassen.

(3) Unberührt bleibt die Befugnis der in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften, für ihre öffentlichen Einrichtungen Benutzungs- oder Entgeltregelungen in privatrechtlicher Form zu treffen.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und für andere Abgaben, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten kommunalen Körperschaften im Bereich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und des übertragenen Wirkungskreises auf Grund anderer Gesetze erhoben werden. Satz 1 gilt nur, soweit im Baugesetzbuch oder in den anderen Gesetzen keine eigenen Regelungen enthalten sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/KAG M-V,MV - Kommunalabgabengesetz/§§ 1 - 2, 1. Teil - Allgemeine Vorschriften/