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§ 11 LWaldG
Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Landeswaldgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LWaldG,HH
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 LWaldG

(1) Waldbesucher haben sich so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung im Walde nicht gestört wird, insbesondere ist es verboten,

  1. 1.
    Bäume, Sträucher, Pflanzen, Wege, Überbrückungen, Gräben, Zäune, forstwirtschaftlicher oder jagdliche sowie Einrichtungen für die Naherholung zu beschädigen oder zu entfernen oder den Wald zu verunreinigen,
  2. 2.
    die Erholung anderer Waldbesucher zu beeinträchtigen oder
  3. 3.
    wild lebende Tiere unbefugt zu verletzen oder an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
  4. 4.
    Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder sie auf Walderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder jagdliche Gründe es erfordern oder der Waldbesitzer es besonders erlaubt hat.

Weiter gehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des Absatzes 1 nähere Vorschriften zur Wahrung der Ruhe und Ordnung im Wald zu erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LWaldG,HH - Landeswaldgesetz/