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Art. 2 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 2 UntAusLTG – Aufgabe

(1) Aufgabe eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist die Untersuchung von Tatbeständen, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zur Berichterstattung an die Vollversammlung.

(2) Der Gegenstand der Untersuchung muss bei Erteilung des Untersuchungsauftrags hinreichend umschrieben sein. Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm von der Vollversammlung erteilten Auftrag gebunden und zu einer Ausdehnung der Untersuchung nicht berechtigt.

(3) Der in einem Minderheitenantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann durch Zusatzanträge nur dann erweitert oder ergänzt werden, wenn

  1. a)
    der Kern des ursprünglichen Untersuchungsgegenstandes gewahrt bleibt und
  2. b)
    dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens eintritt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/UntAusLTG,BY - UntersuchungsausschussG Landtag/
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