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§ 18 BremVwVG
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVG
Gliederungs-Nr.: 202-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremVwVG – Festsetzung des Zwangsgeldes

(1) Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, oder hat die pflichtige Person der Verpflichtung, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen, oder der Verpflichtung zu einem wiederholten Handeln zuwidergehandelt, so setzt die Vollzugsbehörde das angedrohte Zwangsgeld fest.

(2) Die Festsetzung ist zuzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVwVG,HB - Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/
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