Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LWaldG,HH - Landeswaldgesetz/
Dokument
§ 5 LWaldG
Landeswaldgesetz
Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 5 LWaldG
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LWaldG,HH - Landeswaldgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170525,6
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170525,6