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§ 9 VgG 2002
Vergabegesetz für das Land Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Vergabegesetz für das Land Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VgG 2002,HB
Gliederungs-Nr.: 63-h-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 VgG 2002 – Sanktionen  (1)

(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 4, 5 und 8 Abs. 2 zu sichern, haben die öffentlichen Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu 10 vom Hundert des Auftragswertes mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte, noch kennen musste. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der in § 4 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie grob fahrlässige oder mehrfache Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 5 und 8 Abs. 2 den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.

(3) Hat ein Unternehmen nachweislich mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, so können es die öffentlichen Auftraggeber jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu einem Jahr ausschließen.

(4) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 3 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.
    die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung und die Einsichtnahme in das Register
  2. 2.
    die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, Entscheidungen nach Absatz 3 an das Register zu melden, und
  3. 3.
    die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen Auskünfte aus dem Register einzuholen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Dezember 2009 durch § 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476). Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/VgG 2002,HB - VergabeG/