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§ 3 ÖffOrdnOG
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: ÖffOrdnOG,HB
Gliederungs-Nr.: 2183-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 ÖffOrdnOG – Verhalten auf Straßen und in der Öffentlichkeit

Es ist untersagt,

  1. 1.

    sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen,

  2. 2.

    auf der Straße oder der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖffOrdnOG,HB - Öffentliche Ordnung-Ortsgesetz/