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§ 20 HHG
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HHG
Gliederungs-Nr.: 242-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HHG – Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Der für dieses Gesetz federführende Bundesminister benennt sechs Mitglieder; er beruft weitere sechs Mitglieder aus den in § 17 Satz 1 genannten Personen. 3Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen.

(2) 1Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. 2Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. 2Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. 3Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(4) 1Der Stiftungsrat erlässt die Satzung und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungen nach § 18 gewährt werden können; Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Satz 1 gilt entsprechend für die genauere Regelung der Voraussetzungen und Bedingungen der Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. 3Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 4Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

Zu § 20: Vgl. HHStR i. d. F. vom 26. 1. 1993 (BAnz Nr. 123), geändert am 29. 6. 2001 (BAnz Nr. 128).

Zu § 20: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HHG - Häftlingshilfegesetz/