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Art. 6i HG 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 630-2-22-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6i HG 2019/2020 – Stellenhebungen im Doppelhaushalt 2019/2020

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan der Haushaltsjahre 2019 und 2020 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt jeweils 6 500 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 6 500 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:

EinzelplanJahreskosten
0216 000 €
031 333 000 €
04479 000 €
053 198 000 €
06734 000 €
0722 000 €
08126 000 €
09106 000 €
1075 000 €
1115 000 €
1291 000 €
1418 000 €
15276 000 €
1611 000 €

3Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 finanziert werden. 4Die 2019 kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. November 2019 und die 2020 kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. Mai 2020 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2019/2020,BY - Haushaltsgesetz 2019/2020/
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